Gutschrift von Beteiligungskapital und der Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn
Bei einem Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm bewirkt bereits die Gutschrift des Beteiligungskapitals den Zufluss des Arbeitslohnes im
Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld
oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen
Arbeitskraft zufließen. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die gutgeschriebenen Beträge einen geldwerten, der
Entlohnung dienenden Vorteil darstellen.
Arbeitslohn, der nicht als laufender
gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den
Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von
Arbeitslohn. Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben. Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann
zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils erst in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an dem versprochenen Vorteil verschafft.
Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Geldbeträge fließen dem
Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Jedoch kann auch eine Gutschrift in den
Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer
Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur
Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen
leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist bei den Arbeitnehmern ein Zufluss des jeweils gutgeschriebenen Beteiligungskapitals im Sinne von §
11 Abs. 1 EStG im Zeitpunkt der Gutschrift zu bejahen.
Die Arbeitnehmer haben in der “Vereinbarung über eine stille Mitarbeiterbeteiligung” der Gutschrift auf den Beteiligungskonten
zugestimmt. In der Überlassung der fälligen und verdienten Beträge liegt wirtschaftlich eine Vorausverfügung, die nicht anders
behandelt werden kann als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung auf die Beteiligungskonten. Entscheidend ist, dass die Gutschrift
zu der bestimmungsgemäßen Ve…
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