Gutglaubenserwerb in der Praxis
am 21.04.2006 von http://www.aktenvermerk.at
Normalerweise wird der Erwerb des Eigentum an einer Sache bekanntlich vom Recht eines Vormannes abgeleitet (sog. “derivativer Eigentumserwerb), der das Eigentum in einem eigenen Rechtsakt auf den Erwerber überträgt. Natürlich muss es aber auch einen sog. “originären Eigentumswerwerb” geben, der sich also gerade nicht vom Recht eines anderen ableitet: der Bauer, der Fischer, der Fabrikant, der ein Produkt erzeugt.
Zusammen mit dem (einleuchtenden) Rechtsgrundsatz, dass niemand mehr an Rechten übertragen kann, als er selbst hat (nemo plus iuris transfere potest, quam ipse habet) bedeutet das in der Regel, dass man Eigentum nur vom Eigentümer oder einem von ihm Bevollmächtigten erwerben kann. Darin sind sich die deutsche und die österreichische Rechtsordnung prinzipiell einig, mögen sie sich auch im Detail etwas unterscheiden.
Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kennt darüberhinaus aber auch noch eine andere Form des originären Eigentumserwerbs, nämlich den gutgläubigen Eigentumserwerb. In besonderen Fällen, vereinfacht gesagt dann, wenn der Erwerber besonders schützenswert ist, wird Eigentum unabhängig vom Eigentum des Vormannes (eben: originär) erworben. Nach § 367 ABGB ist das dann der Fall, wenn der neue Besitzer gutgläubig “in einer öffentlichen Versteigerung”, gegen Entgelt von einem “Gewährsmann des Eigentümers” oder von einem dazu “befugten Gewerbsmanne” — also einem Händler — erworben hat. Vor allem bei letzterem soll sich der Käufer keine Gedanken darüber machen müssen, ob der Verkäufer wirklich Eigentümer bzw zum Verkauf berechtigt ist.
Ich gebe gerne zu, dass ich diese Vorschrift bisher für eher theoretisch gehalten habe: Dass dem nicht so ist, zeigt jetzt ein Fall, in dem ca. 100 österreichische Autobesitzer, …
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