Gute Mitarbeiter sind kostbar
am 21.05.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2007, Az. 1 U 97/06
Amtliche Leitsätze:
Auch die gezielt und planmäßig betriebene Abwerbung des bei einem Konkurrenten vertraglich gebundenen Mitarbeiters erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der unzulässigen Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG.
Das Verleiten zum Vertragsbruch kann nur dann als unzulässige Behinderung eines Konkurrenten gewertet werden, wenn er eine spezifische und wettbewerbswidrige Eigenart aufweist, die im Wertungszusammenhang der Regelbeispiele unlauteren Wettbewerbs der §§ 4 und 5 UWG einen Gleichklang mit den gesetzlichen Tatbeständen aufweist.
Gegenüber einem Konkurrenten wird die Grenze zu einem nicht mehr lauteren Verhalten nach den grundlegenden Wertungen der §§ 4 und 5 UWG erst überschritten, wenn nicht mehr der eigene Wettbewerbsvorteil, sondern die Schädigung des Konkurrenten im Vordergrund steht.
Der Entscheidung des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die deutschlandweit tätige Verfügungsklägerin ist eine der größten Direktvermarkterin von sog. „Convenience Produkten“. Ihre Produkte vertreibt sie über ein Netz von gut ausgebildeten Handelsvertretern. Eine Konkurrentin, die Verfügungsbeklagte, versuchte diese Handelsvertreter mit teilweise unlauteren Methoden abzuwerben. Hierzu nahm sie in einem konkreten Fall durch eine Mitarbeiterin zunächst telefonisch und dann schriftlich Kontakt zu einem Handelsvetreter auf, und versuchte diesen von ihren Produkten zum Zweck des Weiterverkaufs zu überzeugen.
In diesem Verhalten sah das entscheidende OLG einen Wettbewerbsverstoß in Form der gezielten Behinderung von Mitbewerbern. Ein unlauteres Abwerben von Mitarbeitern sei insbesondere dann anzunehmen, wenn nicht mehr der eigene Wettbewerbsvorteil, sondern die gezielte Schädigung des Wettbewerbers im Vordergrund der Abwerbungsaktivität stehe. Eine Abwerbungsmaßnahme werde dann unlauter, wenn mit ihr wettbewerbswidrige Ziele verfolgt oder unlautere Mittel zur Abwerbung eingesetzt würden.
Das OLG …
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