Gute Gründe

Die überwiegend positive Resonanz auf meinen Beitrag über die geplante Zwangsbeglückung aller deutschen Haushalte mit der BILD-“Zeitung“ am 23.06.2012 hat mich freudig überrascht. Ich wollte damit lediglich kurz und knapp meinen Unmut über diese Aktion ausdrücken und habe offenbar den Nerv vieler Gleichdenkender getroffen. Auch wenn mittlerweile sogar Udo Lindenberg sich nicht zu schade ist, für BILD zu werben: Ich lehne dieses Blatt und das journalistische Selbstverständnis, das dahinter steht, ab. Die Zeilen, mit denen am 21.06.2002 der fünfzigste Geburtstag von BILD im Magazin der Süddeutschen Zeitung gewürdigt wurden, beanspruchen auch zehn Jahre später weiterhin Beachtung. Und es gibt weitere gute Gründe, weshalb ich dieses Blatt noch nicht einmal geschenkt bekommen möchte.

Aber: Natürlich muss dies niemand dem Axel Springer Verlag mitteilen. Natürlich kann man die BILD-Zeitung auch einfach in den nächsten Mülleimer werfen. Man kann sie sogar lesen, wenn man die Nebenwirkungen nicht scheut. Aber niemand muss einen Widerspruch erklären oder, bei Nichtbeachtung, eine Abmahnung veranlassen.

Allerdings: Wenn der Verlag die ausdrückliche Aufforderung, die Zustellung der BILD zu unterlassen, missachtet, wird dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellen. Nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung indiziert der erstmalige Rechtsverstoß die Gefahr zukünftiger Wiederholungen. Diese lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausschließen, welche auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Missachtung seiner Rechte muss sich niemand gefallen lassen, auch wenn die BILD darin Erfahrung hat. Fragen Sie mal Herrn Kachelmann. Oder Frau Köster. Oder unlängst Herrn Niedecken.

Es wurden einige Fragen gestellt, die ich abschließend beantworten möchte:

Einige Leser haben mich gefragt, warum ich mein Schreiben zunächst an die Hamburger Dependance der Axel Spr…

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Themen: Medien , Leben , Netzwelt , Bild , Axel Springer , Widerspruch , Kachelmann , Gratisausgabe
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://rheinrecht.wordpress.com.

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