Gutachterbild darf nicht selbstverständlich in PKW-Verkaufsbörse übernommen werden
am 21.02.2008 von http://rechtmedial.de
Was viele Verbraucher nicht wissen ist, dass noch lange nicht alle Rechte von einem Fotografen erworben werden, nur weil man diesen für das Erstellen der Bilder bereits bezahlt hat. Dies kann nicht nur bei persönlichen Fotos ein Problem werden, wenn diese nun massenweise für die eigene Firmenwebseite oder in Flirtportalen verwenden werden, sondern es taucht beispielsweise auch beim Verkauf des eigenen PKW auf, wenn man wie selbstverständlich bei einem Internetdienst ein Bild verwenden möchte, welches jedoch vorher ein Gutachter erstellt hat.
Über einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden und urteilte:
1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 UrhG wie Lichtbildwerke geschützt.
[…]
3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt http://www….de , einer Restwertbörse, eingestellt, (…). Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG.
4. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.(…) Das Gutachten selbst ist im Auftrag der Unfallgeschädigten erstattet worden. Ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos könnte daher nur bestehen, wenn der Antragsteller der Unfallgeschädigten als seiner Vertragspartnerin ein solches …
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