Gutachter-Einsatz im Rahmen der Verkehrsunfallflucht

Himmelreich, Klaus in: DAR 2006, 1f. Grenzbereiche eines Bagatell-Schadens und eines „bedeutenden“ Fremd-Sach-Schadens – Wann ist welcher SV einzusetzen? – „Gesteigerte (bewusste) Aufmerksamkeit“ als Bemerkbarkeits-Kriterium – Vorstellungsbild des Betroffenen i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB“ Der Autor stellt die mannigfaltigen Einsatzmöglichkeiten eines technischen Sachverständigen im Rahmen der Beurteilung einer Verkehrsunfallflucht dar. Genauer als die Polizei kann ein technischer Kfz-Sachverständiger im Rahmen einer Unfall-Rekonstruktion beurteilen, ob eine Kompatibilität der Schäden und eine Zuordnung zum streitgegenständlichen Geschehen gegeben ist. Himmelreich vertritt die Ansicht, dass bei einem Schaden bis ca. 150 € von einem Bagatell-Schaden auszugehen ist. Auf die Vielzahl älterer Fundstellen, die noch von einem deutlich geringeren Betrag ausgehen, weist er hin. Zwischen 150 € und ca. 1300 € ist von einem normalen nicht unbedeutenden Fremd-Schaden auszugehen. Von einem i.d.R. gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für einen Fahrerlaubnis-Entzug maßgebenden „bedeutenden“ Fremd-Sach-Schaden spricht die schon fast einheitliche Rechtsprechung ab einem Schaden von ca. 1300 €. Auch insoweit gibt Himmelreich eine Vielzahl von Fundstellen an. Besondere Bedeutung kommt der Bemerkbarkeit der Pkw-Unfall-Beteiligung des Beschuldigten zu. Der Autor stellt die wenigen veröffentlichten Untersuchungen zu diesem Thema vor, die sich mit der optischen, akustischen und taktilen bzw. kinästhetischen und vestibulären Bemerkbarkeit beschäftigen. Hingewiesen wir…

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Themen: Himmelreich

Erschienen 8. April 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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