Gut Schein!

“Ihr gebuchter Gutschein hat vorerst eine Gültigkeit von 18 Monaten. Dieser ist aber jederzeit verlängerbar. Bitte lassen Sie sich von keinem Datum auf Ihrer Bestellbestätigung und den Ihnen vorliegenden Gutschein irritieren.”

Doch, tue ich. Und ich habe das dumpfe Gefühl, das so eine nachgeschobene Email eine unwirksame Klausel auch nicht retten kann. Wie auch, bis zur Bezahlung steht überall etwas von Ende 2009, nicht 18 Monate. Erst der ausdruckbare Gutschein enthält das konkrete Datum. Dann gehe ich also mal von drei Jahren aus. WV: 31.12.2009.

Wenn man kleinlich wäre (bitte - wie üblich - keine Wortspiele), könnte man mal darüber nachdenken, ob das Angebot nicht ein wenig unzulässig ist. Ich armer Verbraucher…

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Themen: Verbraucher , Schein
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 29. Januar 2008 auf http://kleinblog.com/.

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