Gut organisiert, unsere Staatsanwaltschaft

Es geht um eine gescheiterte Beziehung. Die Ehefrau zeigt den künftigen Exmann an, er habe das minderjährige Kind mißbraucht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, legt eine Akte an und der Exmann wird von der Kripo zur Vernehmung gebeten. Ich teile dort mit, daß er nicht kommen wird und beantrage Akteneinsicht. Die Kommissarin versichert mir, daß sie die Akte wegen meines Akteneinsichtsgesuchs sofort an die Staatsanwaltschaft zurückschickt. Soweit, sogut.

Parallel läuft ein Sorgerechts- und Umgangsverfahren vor dem Familiengericht. Der Exmann kämpft um das Umgangsrecht mit seinem Nachwuchs. Dazu soll er vom Jugendamt gehört werden. Ihm brennt es unter den Nägeln.

Wegen des eisernen Grundsatzes: Erst die Akteneinsicht – dann eine Stellungnahme zum Tatvorwurf. NIEMALS in umgekehrter Reihenfolge! rate ich ihm und der Kollegin, die ihn familienrechtlich berät, das Umgangsverfahren auszubremsen. Beide folgen zähneknirschend meinem Rat.

Nun brauche ich die Akte. Ich habe das Aktenzeichen und die Rufnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Seit einer Woche versuche ich zu unterschiedlichen Zeiten, dort irgendjemanden zu erreichen. Ein Fax mit einer Rückrufbitte bleibt unbeantwortet. Einen Tag später schicke ich ein Fax mit dem furchteinflößenden Wort DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE an die Staatsanwaltschaft. Nichts passiert.

In einem weiteren 20-minütigen Telefonat gelingt es mir, bei der Zentrale durchzukommen. Der Versuch, mich an die Geschäftsstelle zu vermitteln, scheitert erwartungsgemäß. Ich bitte die Telefonistin, den zuständigen Abteilungsleiter zu ermitteln. Das klappt, auch die Verbindung mit ihm haut hin – er ist tatsächlich erreichbar.

Ich hatte meinen Namen noch nicht ganz ausgesprochen, da fragte mich der Herr StA: Sie sind doch derjenige, der hier die Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht hat? Die Akteneinsicht ist bereits verfügt.

Auf meine Frage, warum ich davon noch nichts weiß, teilte er …

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Themen: Staatsanwaltschaft
Rechtsgebiet: Umgangsrecht

Erschienen 2. Oktober 2009 auf http://www.kanzlei-hoenig.info.

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