Gut gelaunt vom Prozess in die Kanzlei
am 07.05.2007 von strafblog
Durchaus zufrieden bin ich mit dem Urteil, das die Strafkammer in Kleve heute nachmittag gegen meinen Mandanten verkündet hat. 4 Jahre und 9 Monate Haft ist zwar eine lange Zeit, aber nach der Anklage stand eine Mindeststrafe von 5 Jahren und eine Höchststrafe von 15 Jahren im Raum und die früheren Mittäter waren immerhin zu 6 und 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer dann auch eine Strafe von 6 Jahren und 6 Monaten gefordert, während ich “eine 4 vor dem Komma” beantragt hatte. Die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindeststrafe von 5 Jahren ergab sich daraus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme heute nicht mehr sicher feststellbar war, ob es bei dem bewaffneten Raubüberfall mit Geiselnahme und Körperverletzung tatsächlich zu einer Wegnahme von Tatbeute gekommen war, was im Urteil gegen die beiden Mittäter noch angenommen worden war.
In Anbetracht der Gesamtumstände hat die Kammer die “4 vor dem Komma” dann auch als angemessen angesehen und gleichzeitig für die im Ausland erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab von 1:2 festgesetzt. Mit anderen Worten: Jeder Tag, den der Mandant in Bulgarien in Haft gesessen hat, wird mit zwei Tagen auf die Strafe angerechnet. Macht im vorliegenden Fall summa summarum knapp 6 Monate Haftersparnis.
Der Staatsanwalt hat sich in der Verhandlung (noch) nicht zu einem Rechtsmittelverzicht durchringen können, für uns wäre das ansonsten keine Frage gewesen. Jetzt ist eine Woche Wartezeit angesagt, dann wissen wir, ob das Urteil rechtskräftig ist. Sollte dies der Fall sein, stellt sich als nächstes die Frage einer Halbstrafenabschiebung nach § 456a StPO. Bei Strafen von mehr als 4 Jahren ist das inzwischen die absolute Ausnahme, im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Tat schon 11 Jahre zurückliegt. Da könnte eine Ausnahme vielleicht geboten sein.
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