Gut Ding will Weile haben - Berufungsverhandlung erneut vor dem Aus
am 29.08.2006 von http://www.strafblog.de
Im Mai 2003 ist der damals noch anderweitig verteidigte Mandant im Zusammenhang mit einer Karnevalsschlägerei im Jahr davor zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Bis zur Berufungshauptverhandlung dauerte es dann immerhin ein Jahr und 7 Monate, nämlich bis Dezember 2004. Dann wurde bis in den März 2005 hinein über etliche Verhandlungstage hinweg verhandelt, wobei Zeugen vorübergehend unauffindbar waren, andere vorgeführt werden mussten und zwischendurch auch mal Haftbefehl gegen den Mandanten erging, der dann nach zwei Wochen wieder außer Vollzug gesetz wurde. Dann platzte der Prozess wegen Erkrankung eines notwendigen Prozessbeteiligten. Danach dauerte es immerhin weitere 17 Monate bis zum Neubeginn der Verhandlung in diesem Monat. Zwei Tage haben wir bislang verhandelt und etliche Zeugen vernommen, wobei allerdings einige andere nicht erschienen waren. Die sollten jetzt von der Polizei gesucht und zum nächsten Termin Anfang September vorgeführt werden. Jetzt wurde der Termin allerdings von der Geschäftsstelle des Landgerichts abgesagt - wegen Erkrankung der Richterin. Ob die Verhandlung damit erneut platzt oder innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt werden kann, ist Tatfrage. Es sieht allerdings nicht sonderlich gut aus, da zwischen dem letzten Verhandlungstag und der jetzt abgesagten Verhandlung schon 19 Tage Pause lagen und das Gesetz nur eine Unterbrechung von bis zu drei Wochen zulässt, es sei denn, es hätten schon mehr als 10 Verhandlungstage stattgefunden, vgl. § 229 StPO.
Das läuft dann wohl auf einen dritten Anlauf hinaus, der vielleicht im nächsten Jahr beginnen wird. Ich sehe das mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Einerseits spielt die Zeit fast immer für den Angeklagten, wenn es um die Schuldfrage oder um die Höhe der Strafe geht, andererseits zerrt jedes Verfahren an den Nerven des Mandanten.
Der Vorsitzenden sei trotzdem gute Besserung gewünscht.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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