Gulli-Reinigung

Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).

Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28.02.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 LWG NRW) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 WHG a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet.

Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 WHG 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen. Landesrechtlicher Ergänzungsbedarf besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 WHG 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 WHG 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG.

Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebl…

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Themen: Straßenreinigung , Abwasser , Whg , Regenwasserkanalisation , Pflicht Zur Gullireinigung

Erschienen 27. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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