Guerilla-Marketing
am 18.07.2007 von http://www.strafprozess.ch
Gemäss einem Beitrag im Tages-Anzeiger hat die Dr. Oetker-Aktion vom 14. Juli 2007 strafrechtliche Folgen wegen nicht bewilligter Sondernutzung des öffentlichen Raums. Welcher Straftatbestand damit genau gemeint ist, wird den entsprechenden kantonalen Verwaltungserlassen entnommen werden müssen.
Den Sachverhalt stellt der Tages-Anzeiger wie folgt dar:
Zur Lancierung seiner Fast-Food-Baguette «Bistro» liess Dr. Oetker rund 30 Denkmäler in Schweizer Städten mit napoleonischem Dreispitz und Trikolore-Schärpe drapieren. Sinnigerweise fand die unbewilligte Aktion in der Nacht auf den französischen Nationalfeiertag vom 14. Juli statt. Tags darauf gab sich der Konzern in der Sonntagspresse mit Inseraten als Urheber der Aktion zu erkennen. Als Franzosen verkleidet wurden unter anderem Bürgermeister Hans Waldmann in Zürich und der Stadtreformator Vadian sowie der Stadtheilige Gallus in St. Gallen. Die Polizei liess die Statuen zum Teil mit Hilfe der Feuerwehr wieder in den ursprünglichen …
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