Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig
am 09.02.2006 von Recht und Alltag
Verlagsunternehmen dürfen für ein Zeitschriftenabonnement mit kurzer Laufzeit auch mit erheblichen Preisvorteilen und kostenlosen Sachgeschenken werben. Der Zeitschriftenhandel muss dies hinnehmen, obwohl er in seinen Preisen gebunden ist. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 (Az.: KZR 33/04; KZR 39/03 und KZR 27/05) entschieden.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeaktion, mit der der Verlag Gruner + Jahr unter der Überschrift „13 x stern testen, über 40% sparen“ um neue Abonnenten geworben hatte. Ein Probeabonnement für dreizehn Hefte sollte 19 € kosten (ca. 1,46 € pro Heft). Außerdem wurde jeweils eine attraktive Zugabe (z.B. eine Designer-Isolierkanne oder eine Armbanduhr) in Aussicht gestellt. Die Zeitschrift „stern“ wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 €, im Abonnement zum Preis von 2,30 € pro Heft verkauft.
Die Kläger – ein Zeitschriftenhändler und sein Verband – verlangten mit ihrer Klage die Unterlassung der Werbeaktionen. Sie beanstandeten, dass der dem Handel von den Verlagen vorgegebene Einzelverkaufspreis mit dem Testabonnement um mehr als 40% unterschritten und das Angebot noch durch die Zugabe zusätzlich aufgewertet werde. Sie stützten ihr Begehren auf – vom Bundeskartellamt anerkannte – Wettbewerbsregeln, die der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften aufgestellt hatte. Danach sind Probeabonnements zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35% unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen; Werbegeschenke müssen danach „in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand“ stehen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Berufung zurückgewiesen, die …
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