Grundsteuerrückstände in der Insolvenz
Der Grundschuldgläubiger – und damit der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG – kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös verlangen. Es bleibt der Gemeinde in diesem Fall nur die Haftung des neuen Grundstückseigentümers.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit, in dem die klagende Gemeinde von dem beklagten Insolvenzverwalter die Feststellung begehrte, dass sie wegen der rückständigen Grundsteuerforderungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös des Grundstücks verlangen kann. Der Bundesgerichtshof verneinte diesen Anspruch auf abgesondere Befriedigung:
Inhalt[↑] Absonderungsrecht bei Insolvenzeröffnung Zwangsversteigerung auf Betreiben des Insolvenzverwalters Zwangsversteigerung auf Betreiben des Absonderungsberechtigten Freihändige Veräußerung durch den Insolvenzverwalter Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Absonderungsrecht bei Insolvenzeröffnung[↑]Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Klägerin Inhaberin eines Absonderungsrechts am Grundstück der Schuldnerin. Nach § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht zusteht, im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Der Klägerin stand ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück zu. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück. Unter dem Begriff der “öffentlichen Last”, der gesetzlich nicht definiert ist, wird eine Abgabenverpflichtung verstanden, welche durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Die Vorschrift des § 49 InsO nimmt auf das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Bezug. In der Zwangsversteigerung berechtigt die öffentliche Last zur bevorrechtigten Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Entgegen der Ansicht des OLG Hamm bedeutet die Verweisung jedoch nicht, dass das Absonderungsrecht erst und nur dann entsteht, wenn das Grundstück nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsversteigert wird. Die Anordnung der Zwangsversteigerung (oder der Zwangsverwaltung) kann nicht die Entstehung eines Rechts zur Folge haben. Die Vorschrift des § 12 GrStG ist überdies eindeutig anders zu verstehen. Die Grundsteuer ruht unabhängig davon als öffentliche Last auf dem Grundstück, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht. Auch die übrigen in § 10 Abs. 1 ZVG genannten Rechte werden sogleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Absonderungsrechten, nicht etwa erst und nur im Rahmen einer Zwangsversteigerung.
Nach der freihändigen Ver…
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Erschienen 10. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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