Grundschulrektor mit zuwenig Unterrichtsstunden

Der Rektor einer Grundschule kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er (neben anderen Vorwürfen) seine Unterrichtsverpflichtung auf andere Lehrer abschiebt. So hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Landesschulbehörde ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, mit dem dieses den Rektor einer Grundschule in Goslar eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Lehrers zurückgestuft hat, geändert und den Rektor aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Landesschulbehörde wirft dem Rektor vor, in den Schuljahren 2002/2003 bis April des Schuljahres 2005/2006 seine Unterrichtsverpflichtung als Schulleiter in Höhe von 15 Stunden wöchentlich um 9 Stunden unterschritten zu haben, durch nachträgliches Abzeichnen im Klassenbuch im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von zwei Wochenstunden vorgetäuscht zu haben, in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Schuletat Zaubermaterialien für ca. 19.730,- € beschafft und diese im Verhältnis zu den Anschaffungskosten nicht angemessen für schulische Zwecke verwendet zu haben sowie die Zaubermaterialien für private Zwecke genutzt zu haben, indem er in zwei Kindergärten Zaubervorführungen gegen ein Entgelt von jeweils 200,- € veranstaltet habe, ohne diesen Betrag dem Schulhaushalt zugeführt zu haben, und keine Nebentätigkeitsgenehmigung hierfür gehabt zu haben. Die Landesschulbehörde hat deshalb gegen den Rektor Disziplinarklage erhoben und beantragt, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Rektor in das Amt eines Lehrers zurückgestuft, da er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur in seiner Funktion als Rektor versagt und Reue gezeigt habe. Gegen dieses Urteil hat die Landesschulbehörde Berufung mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis eingelegt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Der Rektor hat nach den Feststellungen des 20. Senats seine Dienstpflichten verletzt, indem er vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 seiner Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden wöchentlich im Umfang von 9 Stunden pro Woche, insgesamt 1.250 Stunden Unterricht, nicht nachgekommen ist. Er hat außerdem durch nachträgliches Abzeichnen von tatsächlich nicht erteilten 2 Stunden Unterricht im Klassenbuch einer 4. Klasse im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von Unterricht vorgetäuscht. Darüber hinaus hat der Rektor gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er auf Kosten des Schulträgers angeschaffte Zaubermaterialien im Wert von ca. 19.730,- € nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und diese Materialien für private Zaubervorführungen in zwei Kindergärten verwendet hat. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen ein schweres Dienstvergehen dar, das die Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rektor der…

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Themen: Schuldig , Lehrer , Schulleiter , Grundschule , Rektor , Goslar , Lehrers , Entfernung Aus Dem Dienst , Disziplinarverfahren , Dienstvergehen
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 9. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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