Grundsatzurteil zum Internetrecht: Ausländische Hostprovider können vor deutschen Gerichten verklagt werden

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Zudem stellte der Bundesgerichtshof klar, dass deutsche Gerichte in Fällen zuständig sein können, obwohl der Hostprovider seinen Sitz im Ausland hat.

Im hier entschiedenen Fall stellt die Beklagte (der Internetkonzern Google) mit Sitz in Kalifornien technische Infrastruktur und Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Webblogs zur Verfügung. Die Beklagte fungiert hinsichtlich der Blogs als Hostprovider. Ein Blog, der von einem Dritten (dem Autor des "Mallorca Blogs") eingerichtet wurde, enthält eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger (ein in Spanien tätiger deutscher Geschäftsmann) als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Vorinstanzen, das Landgericht Hamburg (Urt. v. 22.05.2009 - 325 O 145/08) und das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 2.03.2010 - 7 U 70/09) gaben dem Kläger Recht. Der Beklagte legte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass obwohl der Hostprovider seinen Sitz im Ausland hat, deutsche Gerichte zuständig seien und deutsches Recht Anwendung finde.

In seinem Urteil konkretisierte der Bundesgerichtshof weiterhin die Voraussetzungen, unter denen ein Hostprovider als Störer haftet, wenn die Beiträge von ihm weder veranlasst noch gebilligt wurden. Der Hostprovider kann danach nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nachfolgende Pflichten verletzt hat.

Grundsätzlich ist der Hostprovider nur zum Tätigwerden verpflichtet, wenn ein Hinweis so konkret gefasst ist, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Der Hostprovider muss dann die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Nimmt der Verantwortliche nicht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung, muss der Hostprovider den beanstandeten Eintrag löschen. Stellt der Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, muss der Provider dies dem Betroffenen mitteilen und von diesem Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung verlangen. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, kann der Provider von einer weiteren Prüfung absehen. Ergibt sich aber aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen eine rechtswidrige Verletzung des Per…

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Themen: Google , Haftung , Bgh , Zuständigkeit , Bundesgerichtshof , Landgericht Hamburg , Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg , Tiger , Hostprovider
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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