Grundsatzentscheidung zu Darlehen mit endfälliger Tilgung durch Lebensversicherung

Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Mit dieser Feststellung hat der BGH die in der Folge verschiedener instanzgerichtlicher Entscheidungen entbrannte Diskussion in geordnete Bahnen gelenkt. Grundsätzlich ist danach bei banküblicher Tilgungsbestimmung davon auszugehen, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Ungeachtet dessen gab es zumindest in der Vergangenheit Formulierungen in Darlehensverträgen, nach denen die Tilgung des Darlehens unabhängig von der Höhe der Ablaufleistung mit der Fälligkeit der Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag eintreten soll. (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322) Im Zusammenhang mit der Beratung zum Einsatz von Lebensversicherungen als Tilgungsersatzinstrument ist ungeachtet dessen darauf zu achten, dass die Differenz zwischen gara…

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Themen: Lebensversicherung , Kapitallebensversicherung , Darlehen

Erschienen 7. September 2008 auf http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/.

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