Grundrechtsverletzung durch hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr

Der Beschwerdeführer ist durch die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV in seinem Grundrecht aus Artikel 12, Abs.1 GG verletzt. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz wird aufgehoben.

So hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit den beiden weitgehend wortgleichen Verfassungsbeschwerden gegen die nach der hier maßgeblichen Rechtslage bis zum 27. Mai 2011 vorgeschriebene hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr (Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV.

Durch Anwendung der Anrechnungsregelung aus Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG-VV a.F. auf die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 RVG-VV hat das Fachgericht die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers in unverhältnismäßiger Weise beschränkt und damit dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan ist. Bei der Auslegung und Anwendung eines Gesetzes haben auch die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts zu beachten; das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Auslegung der Norm darf insbesondere nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen. Soweit – wie hier – eine Vergütungsregelung auszulegen ist, kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dann vorliegen, wenn an sich vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, auf die bereits eine zumutbare Kürzung der anwaltlichen Vergütung gestützt wurde, nochmals herangezogen werden, um weitere Kürzungen desselben Honoraranspruchs zu begründen.

Nach diesen Grundsätzen führt die Anrechnung der Hälfte der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV a.F. auf die bereits nach Nr. 3103 RVG-VV reduzierte Verfahrensgebühr zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung des Beschwerdeführers.

Die teilweise Anrechnung lässt sich nicht mit einem typischerweise verminderten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts rechtfertigen. Zwar führt es zu Arbeitserleichterungen, denen durch K…

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Themen: Beratungshilfe , GG , Geschäftsgebühr , Rvg , Verfahrensgebühr , Freiheit , Rechtsanwaltsvergütung , Grundrechtsverletzung , Anrechnungsregelung

Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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