Video des BMJ: “Warum Löschen statt sperren?”
Digital Constitution | 30. März 2011 — Das BMJ hat eine Videoreihe zu aktuellen Themen gestartet. Der erste Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema: “Warum Löschen s…
Das Internet treibt die Politik gegenwärtig um wie kaum ein anderes gesellschaftliches Phänomen (- Griechenland und den Euro mal ausgenommen). Die wirtschaftlichen und sozialen Potentiale des Netzes sind gewaltig – die mit ihm einhergehenden Gefahren nicht nur für grundrechtliche Gewährleistungen und unser Demokratieverständnis sind es ebenfalls. Kaum eine andere Neuerung hat derart vielfältige, unmittelbar spürbare und sich ständig weiterentwickelnde Veränderungen für Unternehmen, Menschen, aber auch die Politik gebracht. Mit diesem Entwicklungstempo mitzuhalten, war und ist für das Recht als Kerninstrument staatlicher (Netz-)Politik nicht immer einfach.
Neuerdings zeichnet dabei eine Akzentverschiebung ab. Die zahlreichenden Initiativen verschiedener Ministerien und die Einrichtung der Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ deuten auf einen Neustart der Netzpolitik hin. Im Mittelpunkt steht nicht mehr die Ermöglichung des Internet, sondern in erster Linie die Eindämmung internetspezifischer Gefahren für den Daten-, Jugend- oder Urheberschutz. Zudem ist das Internet für die gesellschaftliche Kommunikation so bedeutsam geworden, dass die Teilhabe aller eine gewichtige politische Aufgabe geworden ist. Schließlich kann eine Innovation wie das Internet den gesellschaftlichen Nutzen langfristig nur bewahren, wenn sie nachhaltig gestaltet ist. Dieses Ziel ist bedroht, wenn die Dienstequalität von den Netzbetreibern verschlechtert wird. Hieraus resultieren die Forderungen nach verbessertem Verbraucherschutz und der Gewährleistung von Netzneutralität.
I. Verfassungsrechtliche Pflichten und Grenzen
Im vorliegenden Beitrag möchte ich die aktuellen Felder der Netzpolitik nicht isoliert betrachten, sondern vor dem Hintergrund eines gemeinsamen Überbaus einordnen. Hierzu gilt es einen Rahmen für die aus dem Grundgesetz erwachsenden Pflichten und Grenzen staatlicher Netzpolitik abzustecken.
Da der Staat nicht selbst an der Durchführung des Internet beteiligt ist, sondern es sich um eine gesellschaftsgetragene Innovation handelt, besteht für ihn auch keine aktive Durchführungsverantwortung. Pflichten für den Staat, internetpolitisch tätig zu werden, ergeben sich aus dem GG nur dann, wenn eine grundlegende Sicherung der beteiligten Rechtsgüter dies erfordert. Nach heutigem Verfassungsverständnis stellen Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe dar, sondern sie sind auch objektive Prinzipien der Gesamtrechtsordnung. Sie verpflichten die Staatsorgane, sich schützend und fördernd vor die grundrechtlichen Schutzgüter zu stellen. Hierbei geht es vor allem darum, Beeinträchtigungen durch private Dritte zu vermeiden. Das BVerfG folgert eine staatliche Schutzpflicht zur Gewährung grundrechtlicher Freiheiten aus Art. 1 I 2 GG und hat den Anwendungsbereich auf eine Reihe von Grundrechten ausgedehnt.
Bei der Frage, wie Schutzpli…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Mai 2011 auf http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/digitalconstitution.
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