Grundrechte und ihre Schranken
am 30.01.2008 von http://chrisblog.de
Die Grundrechte sind eine Geschichte voller Missverständnisse. Zwar binden sie den Staat als unmittelbar geltendes Recht, sind also mehr als nur gute Vorsätze oder, um es mit den Piraten der Karibik zu sagen, so etwas wie Richtlinien. Aber eingreifen darf der Staat in die Grundrechte schon. Die meisten Grundrechte sehen diese Möglichkeit ausweislich ihres Wortlautes sogar ganz ausdrücklich vor, etwa Art. 2 Abs. 2 GG:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Da stellt sich der mündige Bürger die Frage, wozu es denn überhaupt eines Grundrechts bedarf, wenn der Staat dieses Grundrecht dann doch aushebeln darf.
Die Antwortet lautet: Darf er gar nicht! Denn der Staat kann nur unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig in die Grundrechte eingreifen. Eine davon lautet, dass seine Maßnahme verhältnismäßig sein muss. Oder nehmen wir doch Art. 2 Abs. 2 GG, der normiert, dass es für den Eingriff eines Gesetzes bedarf. Es ist ja schon ein Unterschied, ob der Gesetzgeber oder nur der Verwaltungsbeamte Müller die körperliche Unversehrtheit einschränken will. Zwischenfazit: Man unterscheide sorgfältig zwischen einem Eingriff in ein Grundrecht und der Verletzung eines solchen.
Lustigerweise gibt es auch Grundrechte, deren Wortlaut keine Einschränkung vorsieht. So sagt etwa Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Von einer Möglichkeit, z.B. die Kunstfreiheit einzuschränken, steht da nichts. Und doch ist sie nicht grenzenlos. Stellen wir uns vor, der Verwaltungsbeamter Müller ist in seiner Freizeit Künstler. Und …
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