Grundpreisangabe auf eBay in der Angebotsübersicht
Eigener Leitsatz:
Händler, welche verpflichtet sind neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, müssen dies bereits in der Angebotsübersicht
von eBay vornehmen und nicht erst in der Artikelbeschreibung.
Landgericht Hamburg
Pressemitteilung zum Urteil vom 28.11.2011
Az.: 327 O 196/11
Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine
Produkte über das Internethandelsportal eBay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung
mitteilen. Dies hat das Landgericht in einem am 24.
November verkündeten Urteil entschieden (327 O 196/11). Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder
geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss.
Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern
einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an
welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplattform eBay verkauft werden. Diese bislang
noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel. Die Beklagte
hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis
angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem Sofort Kaufen-Button zwar
der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte
argumentierte, es könne davo…
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