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Grundlagen internationaler Handelsklauseln (INCOTERMS)

am 02.04.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

Grundlagen:
INCOTERMS (International Commercial Trade Terms, internationale Handelsklauseln) sind im internationalen Handel seit langer Zeit usus. 1936 wurden von der Internationalen Handelskammer Paris erstmals einheitliche Interpretationsregeln veröffentlicht. Sie liegen nunmehr in der sechsten Neufassung vor (INCOTERMS 2000).
Die Besonderheit dieser Klauseln ist, daß INCOTERMS nicht nur dann gelten, wenn die Parteien sie durch ausdrückliche Bezugnahme in ihren Vertrag einbezogen haben (z.B. “Es gelten die INCOTERMS 2000″ oder “CIF Mannheim INCOTERMS 2000″). Nach der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte finden die Handelsklauseln grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn ein Kürzel (z.B. CIF) ohne Bezug auf die INCOTERMS verwendet wird.
Mit den INCOTERMS vereinbaren die Parteien in international standardisierter Art und Weise die wesentlichen Pflichten eines Kaufvertrages. Dabei treffen die INCOTERMS Regelungen zum Gefahrübergang sowie der Beförderung und Versicherung der Ware. Daneben kann vereinbart werden, wer für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Verzollung zu sorgen hat.
Gefahrübergang:
Gefahrübergang bedeutet in diesem Zusammenhang, ab welchem Moment der Verkäufer seine Lieferpflichten erfüllt hat. Dies kann frühstmöglich zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware am Ort des Verkäufers und spätestens bei der Übergabe an den Käufer liegen. In der Übergangszone zwischen diesen Extrempositionen kann die Gefahr beispielsweise schon mit der Übergabe an den Transporteur oder mit Verladung am Hafen übergehen.
Aus rechtlicher Sicht ist der Moment des Gefahrübergangs entscheidend. Denn was ist beispielsweise, wenn die Ware auf dem Transport zerstört wird (z.B. der Verlust von Containern auf dem Rhein bei Köln im März 2007). Geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über, dann hat der Verkäufer seine Lieferpflicht …

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