Grunderwerbsteuerpflicht bei der Einbringung von Sonderbetriebsvermögens in die Personengesellschaft
Die von bisher im gehaltenen
Grundbesitz eines Gesellschafters in die KG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Ein Vertrag, durch den die
Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne
dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Der Besteuerung steht § 5 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen. Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, so
wird nach dieser Vorschrift die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand
Beteiligten seinem Bruchteil an dem Grundstück entspricht. Diese Regelung ist indes nach § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn
sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die
Gesamthand vermindert. Diese Voraussetzung des § 5 Abs. 3 GrEStG ist nach der zutreffenden Auffassung des Bundesfinanzhofs, von der
abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch dann erfüllt, wenn die Gesamthand innerhalb dieser Frist – wie hier – durch Formwechsel
in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Die den §§ 5 und 6 GrEStG zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte lassen es
nicht zu, das Tatbestandsmerkmal der “Gesamthand” auf juristische Personen auszudehnen. Bei den Gesellschaftern juristischer Personen
fehlt es an der bei Gesamthändern gegebenen unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen. Dass die früheren
Gesamthänder als Gesellschafter an der durch den Formwechsel entstandenen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, kann die weitere
Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG nach dem Formwechsel nicht mehr begründen.
Die Einbringung ist auch nicht nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der befreit. Hiernach ist von der Besteuerung der Erwerb eines Grundstückes durch
Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, befreit. Eine unmittelbare Anwendung dieses Befreiungstatbestandes
scheidet aus, weil die KG als eigenständiger grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsträger und die Veräußerer nicht in gerader Linie
verwandt sind. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich die personenbezogenen
Voraussetzungen des § 3 GrEStG, hier nach Nr. 6 die Verwandtschaft in gerader Linie, der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen.
Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass auch die Vergünstigung nach § 3 GrEStG entfällt, soweit innerhalb der Fünfjahresfrist des §
5 Abs. 3 GrEStG die dingliche Mitberechtigung an dem Grundstück entfällt. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Ei…
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