Grunderwerbsteuer für eingebrachte Grundstücke
Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine
AG umgewandelt, ist die für die in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere im der Einbringung noch nicht geplant oder abgesprochen war.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ansatz gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei
einer Einbringung im Jahr 2006 verfassungsmäßig ist.
Nach § 5 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, in Höhe des
Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Diese Regelung ist nach der durch Art. 15 Nr.
3 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 eingefügten und gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 GrErwStG auf alle nach dem
31. Dezember 1999 verwirklichten Erwerbsvorgänge anwendbaren Bestimmung in Absatz 3 der Vorschrift jedoch insoweit nicht anzuwenden,
als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die
Gesamthand vermindert.
In dem hier vom entschiedenen Fall übertrug Herr C das ihm allein zustehende Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken auf die
KG, an deren Vermögen er zu 100% beteiligt war, so dass die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG in voller
Höhe zunächst nicht zu erheben war und durch den Antragsgegner auch nicht erhoben wurden.
Durch den zwei Jahre später durchgeführten Formwechsel wurde der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG jedoch erfüllt. Bei einem
Formwechsel bleibt der Rechtsträger zwar identisch, er erhält aber eine andere Rechtsform (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG). So
kann, wie im Streitfall geschehen, eine Personenhandelsgesellschaft die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, hier einer
Aktiengesellschaft, erhalten (§ 214 Abs. 1 UmwG). Für den Anteilseigner bewirkt der Formwechsel, dass er ab dessen Eintragung nach
den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt ist (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Der Gesellschafter der
Personengesellschaft war in einem derartigen Fall vor dem Formwechsel am Vermögen der Gesellschaft gesamthänderisch beteiligt. Nach
dem Formwechsel hält der Anteilseigner hingegen nur noch Anteile an der Kapitalgesellschaft, die als juristische Person nunmehr
alleinige Eigentümerin des Vermögens und damit auch etwaiger Grundstücke ist. Der Anteilseigner verliert seine frühere
gesamthänderische Beteiligung an den Grundstücken. Folglich verminderte sich der Anteil des Herrn C am Vermögen der Gesamthand, der
KG, durch den zwei Jahre nach der Einbringung durchgeführten Formwechsel auf 0, sodass die Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG
nachträglich ausgeschlossen wurde.
Einwände gegen die A…
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