Fiskalische Strafzumessung
kanzlei-hoenig.de | 3. Dezember 2008 — Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der …
Auch wenn die Festsetzung der Strafe durch das Gericht nicht selten den Eindruck erweckt, einem Würfelspiel recht ähnlich zu sein, gibt es dafür ein paar verbindliche Grundsätze. Das Strafgesetzbuch gibt einige Beipiele, woran sich der Strafrichter zu orientieren hat.
In § 46 Absatz 2 StGB sind genannt:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Daß dies nun aber keine abschließende Aufzählung ist, erkennt der ausgebildete Jurist an der Einleitung dieser Aufzählung:
Dabei kommen namentlich in Betracht
Es gibt also noch weitere, andere Strafmilderungsgründe. Einen weiteren hat nun das Gericht in dem Verfahren gegen Torben P. und Nico A. formuliert, und wie ich meine zu Recht.
Barbara Keller berichtet auf Berlin Kriminell über die mündliche Urteilsbegründung:
Strafmildernd wertete die Kammer die anhaltende Medienberichterstattung, die einem “Prangereffekt” gleichgekommen sei. Das Haus des Angeklagten sei von Journalisten förmlich belagert, Torben P. im Internet mit Morddrohungen konfrontiert worden. Die Familie musste schließlich umziehen.
Angestoßen durch die – nicht zu rechtfertigende – Veröffentlichung dieser unsäglichen Video-Aufzeichnung durch die Polizei wurde keine Berichterstattung, sondern eine Hetze in Gang gesetzt, die außer dem Profit-Streben der einschlägigen Medien sonst niemandem diente. Das waren keine Journalisten, die da herumlagerten, sondern üble Kopfgeldjäger.
Diese von den Medien zu verantwortenden Konsequenzen müssen sich im Strafmaß bemerkbar machen, genau wie beispielsweise unverhältnismäßige Zustände in der Haft.
Die notwendige un…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. September 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.
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