Gründungszuschuss nach Arbeitslosengeld

Ein Gründungszuschuss kommt auch in Betracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selb­ständigen Tätigkeit heranreicht.

In diesem Fall begehrte der Kläger einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit ab 12. Oktober 2006. Er meldete sich für den 1. Oktober 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm antragsgemäß für diesen Tag bewilligt worden ist. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses ab 2. Oktober 2006. Erst später reichte er bei der Beklagten unter anderem die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie eine Gewerbeanmeldung zum 12. Oktober 2006 ein. Die Gewährung eines Gründungszuschusses wurde abgelehnt.

Anders aber das Bundessozialgericht: Auch ein nicht nahtlos an die selbständige Tätigkeit heranreichender Anspruch auf Arbeitslosengeld muss nicht unbedingt einen Gründungszuschuss ausschliessen.

Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch. Dieser enge zeitliche Zusammenhang wird bei einem Zeitraum von ca. einem Monat noch als gegeben angesehen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R

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Themen: Alg II , Hartz IV , Arbeitslosengeld , Enge , Silvia , Gründungszuschuss
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 9. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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