Gründung einer Zweigniederlassung in Polen - weitere Formalitäten
Hat sich ein deutscher Unternehmer entschieden, in Polen eine Zweigniederlassung zu gründen, so sind neben der Eintragung in das Unternehmensregister bei dem zuständigen Rayongericht (Abt. Landesgerichtsregister - Krajowy Rejestr Sadowy, s. Beitrag v. RA Dr. Darius O. Schindler vom 24.12.2007 zum Thema: Gründung einer Zweigniederlassung in Polen) weitere Formalitäten zu erfüllen. Im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister erhält der deutsche Unternehmer die sog. KRS-Nummer, die ihm die Erfüllung folgender Formalitäten ermöglicht:
1. Anmeldung bei dem Hauptamt für Statistik (Główny Urzad Statystyczny) Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle dieses Amtes erfolgt binnen 14 Tagen seit der Erteilung der KRS - Nummer und erzielt die Erteilung einer sog. REGON-Nummer. Zuständig hierfür ist die GUS-Stelle am Ort des Sitzes einer juristischen Person oder des Wohnsitzes einer natürlichen Person. Für die Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens ist die Vorlegung der Formulare RG-1 und eventuell RG-D notwendig, wenn es mehr als drei Arten der Wirtschaftstätigkeit ausgeübt werden. Diese Formulare sind kostenlos unter www.stat.gov.pl zu erhalten und denen der Auszug aus dem Unternehmensregister oder eine Bescheinigung, die die Eintragung in dieses Register bestätigt, beizufügen .
2. Anmeldung bei dem Finanzamt (Urzad Skarbowy) Die Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt soll binnen 7 Tagen seit der Pflichtentstehung unternommen werden. Zuständig für die Erteilung der sog. NIP-Nummer (numer identyfikacji podatkowej) ist das Finanzamt am Ort des Sitzes einer juristischen Person oder des Wohnsitzes einer natürlichen Person. Notwendig für diese Anmeldung sind entsprechende Formulare NIP, die kostenlos unter www.mf.gov.pl erhältlich sind, sowie folgende Dokumente:
Auszug aus dem Unternehmensregister oder eine Bescheinigung, die die Eintragung in dieses Register bestätigt, REGON- Nummer, Bankkontovertrag, Gesellschaftsvertrag, Miet- oder Pachtvertrag, der die Berechtigung zur Nutzung der Räume auf dem Gebiet Polen bestätigt. Die Zweigniederlassungen deutscher Unternehmer in Polen, die entgeltliche Lieferung von Waren und solche Dienstleistungen, Export und Import von Waren, sowie entgeltlicher innergemeinschaftlicher Erwerb und Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Anmeldungspflicht zur Mehrwertsteuer, sog. VAT (podatek od towarów i usług, Value Added Tax). Dazu dient in erster Linie das Formular VAT-R und evtl. das Formular VAT-R/UE. Die Gebühr für die Anmeldung beträgt 170 PLN.Im Moment der Gewerbeanmeldung der Tätigkeit bei dem Finanzamt unterliegt der Unternehmer der Steuerpflicht, die sich aus dem polnischen Steuerrecht ergibt.
3. Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych) Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle der Sozialversicherungsanstalt ist binnen 7 Tagen sei…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Polnisches , Nip Nummer Polen
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht
Erschienen 15. Januar 2008 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.
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