Gründung einer Zweigniederlassung in Polen - weitere Formalitäten
am 15.01.2008 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Hat sich ein deutscher Unternehmer entschieden, in Polen eine Zweigniederlassung zu gründen, so sind neben der Eintragung in das Unternehmensregister bei dem zuständigen Rayongericht (Abt. Landesgerichtsregister - Krajowy Rejestr Sadowy, s. Beitrag v. RA Dr. Darius O. Schindler vom 24.12.2007 zum Thema: Gründung einer Zweigniederlassung in Polen) weitere Formalitäten zu erfüllen. Im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister erhält der deutsche Unternehmer die sog. KRS-Nummer, die ihm die Erfüllung folgender Formalitäten ermöglicht:
1. Anmeldung bei dem Hauptamt für Statistik (Główny Urzad Statystyczny)
Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle dieses Amtes erfolgt binnen 14 Tagen seit der Erteilung der KRS - Nummer und erzielt die Erteilung einer sog. REGON-Nummer. Zuständig hierfür ist die GUS-Stelle am Ort des Sitzes einer juristischen Person oder des Wohnsitzes einer natürlichen Person. Für die Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens ist die Vorlegung der Formulare RG-1 und eventuell RG-D notwendig, wenn es mehr als drei Arten der Wirtschaftstätigkeit ausgeübt werden. Diese Formulare sind kostenlos unter www.stat.gov.pl zu erhalten und denen der Auszug aus dem Unternehmensregister oder eine Bescheinigung, die die Eintragung in dieses Register bestätigt, beizufügen .
2. Anmeldung bei dem Finanzamt (Urzad Skarbowy)
Die Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt soll binnen 7 Tagen seit der Pflichtentstehung unternommen werden. Zuständig für die Erteilung der sog. NIP-Nummer (numer identyfikacji podatkowej) ist das Finanzamt am Ort des Sitzes einer juristischen Person oder des Wohnsitzes einer natürlichen Person. Notwendig für diese Anmeldung sind entsprechende Formulare NIP, die kostenlos unter www.mf.gov.pl erhältlich sind, sowie folgende Dokumente:
Auszug aus dem Unternehmensregister oder eine Bescheinigung, die die Eintragung in …
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