Gründung einer Zweigniederlassung in Polen
am 24.12.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Nicht immer ist es für einen deutschen Unternehmer sinnvoll, in Polen direkt eine Tochtergesellschaft zu gründen. Denn in diesem Fall der Unternehmensgründung [mehr] entsteht eine rechtlich selbständige Einheit, die sämtlichen gesetzlichen Anforderungen des polnischen Rechtes unterliegt. Vor allem bindet man gerade im Falle der Gründung einer Kapitalgesellschaft (Sp. z o.o. - GmbH polnischen Rechtes) in erheblichem Umfange Kapital.
In dieser Situation kann es sinnvoll sein, eine (Zweig-)Niederlassung in Polen zu gründen. Hierzu sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
1. Geschäftsbereich
Wenn Sie eine Zweigniederlassung gründet, darf diese die Wirtschaftstätigkeit ausschließlich im Bereich des Geschäftsgegenstandes Ihres deutschen Unternehmens ausüben. Es ist mithin nicht möglich, im Rahmen der Zweigniederlassung ein neues Geschäftsfeld aufzubauen.
2. Bevollmächtigter
Für die Zweigniederlassung in Polen haben Sie explizit eine Person zu bevollmächtigen, die berechtigt ist, Ihr Unternehmen in Polen zu vertreten.
3. Eintragung in das Unternehmensregister
Die Tätigkeit im Rahmen der Zweigniederlassung dürfen Sie nach der Eintragung in das Unternehmensregister aufnehmen. Für die Eintragung in das Unternehmensregister ist es erforderlich, den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift (auf dem Gebiet der Republik Polen) des Bevollmächtigten anzugeben; hierzu ist ein notariell beglaubigtes Muster seiner Unterschrift notwendig.
4. Gründungsakte Ihres (deutschen) Unternehmens
Bei der Eintragung der Zweigniederlassung in das Unternehmensregister ist eine Abschrift des Gründungsaktes Ihres deutschen Unternehmens (GbR-, KG-, oHG-Vertrag oder GmbH-, AG-Satzung) mit einer beglaubigten Übersetzung in die polnische Sprache beizufügen. Ergänzt werden muß dies durch eine Abschrift eines Handelsregisterauszuges nebst einer beglaubigten Übersetzung …
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