Der Ausgleichsanspruch des scheidenden Tankstellenpächters
Rechtslupe | 8. Dezember 2009 — Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisions…
Am 11.11.2009 hat der BGH erneut über Fragen des Ausgleichsanspruchs entschieden und dies überwiegend zu Gunsten des Tankstellenbetreibers (BGH, Urteil vom 11.11.2009 – Aktenzeichen VIII ZR 249/08). Das Urteil kann über die Homepage des BGH abgerufen werden.
Hervorzuheben sind die Ausführungen des BGH zur Auswertung von Flotten- und Kundenkarten und zur Berücksichtung des Kartenwechsels.
Bis dahin war bestritten, ob bei der DOCUM- Auswertung der Bezahlvorgänge von Flotten- und Kartenkunden auf den Unternehmer, dem die Gesellschaften die Flotten- und Kundenkarten ausgehändigt hatten und der den Gesellschaften die Tankumsätze mit diesen Karten bezahlte, abzustellen ist, oder auf den jeweiligen Fahrer, der den jeweiligen Kassierern die Karten hinreichte, bzw. auf das jeweiligen Fahrzeug, das mit den Karten betankt wurde. Die Kartennummern sind nämlich so aufgebaut, dass sowohl der Großkunde erkennbar ist, als auch der Fahrer bzw. das Fahrzeug. Es ist nicht schwer, zu erraten, welche Meinung die Gesellschaften vertraten, denn, da sie die Fahrer bzw. die Fahrzeuge als Kunden behandelten, konnten sie die Stammkundenprozentzahl erheblich drücken. Sie werden sich bislang gefreut haben, dass das OLG Hamm sich ihrer Meinung anschloss. Doch dauerte diese Freude nur ein knappes Jahr, da der BGH ihnen jetzt ins Stammbuch schrieb, dass Fahrzeuge keine Kunden sein können und Fahrer keine Großkunden. Sie werden dennoch nicht sofort mit fliegenden Fahnen in das Lager des BGH wechseln. Deshalb ist auch künftig Vorsicht mit Stammkundenauswertungen geboten, die von Mineralölgesellschaften in Auftrag gegeben wurden. Es besteht die Gefahr, dass dort bei Flotten- und Kundenkarten weiterhin Fahrzeuge und Fahrer für Kunden gehalten werden. Zumindest schadet die Überprüfung der Auswertungen, die Mineralölgesellschaften vorlegen, nichts.
Kartenwechsel wurden bisher je nach Einsicht und Weltanschauung der Gesellschaftsvertreter als nicht existent oder als überflüssiger Ballast behandelt. Auch hier stritten die Gesellschaften vehement gegen die Erkenntnis, dass es Kartenwechsel gibt und dass er sich nachweisen lässt. Die Gerichte entschieden nach der Devise „Hannemann geh Du voran“ und solange der BGH noch nicht entschieden hatte, war …
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Januar 2010 auf http://www.raschindler.de/.
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