Linklaters vor Übernahme
rechtbrechung | 1. April 2011 — Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die von uns und anderen Kollegen seit langem geplante feindliche Übernahme…
[Ein Gastbeitrag eines regelmäßigen ...jurabilis!-Lesers] Das Thema Großkanzleien als Gesetzgeber hat nun auch das Management-Blog beim Handelsblatt erreicht. Claudia Tödtmann gibt dort vor, über die Ups and Downs in der Unternehmensführung zu bloggen. Frau Tödtmann erkennt dann auch gleich bei der Kanzlei Linklaters erheblichen Nachhilfebedarf zum transparenten Umgang mit Mandaten in der Öffentlichkeit: Die ganz konkrete Nachfrage: Wie viele Linklaters-Anwälte beteiligt waren, wie viele Stunden sie für den Gesetzentwurf gearbeitet und abgerechnet haben und wie hoch das Honorar für die Kanzlei war, mochten die Juristen heute dem "Handelsblatt" nicht beantworten. Die Begründung? Die "laufende Mandantsbeziehung erlaube das nicht", hiess es. Doch diese Abfuhr lässt jedoch nur diese Schlüsse zu: Erstens, es gibt weitere Aufträge dieser Art vom Bundeswirtschaftsministerium für Linklaters, die Arbeit ist ja noch nicht abgeschlossen. Zweitens legt Linklaters keinen Wert auf Transparenz, sondern übt sich lieber in Geheimniskrämerei - und genau die macht erst richtig misstrauisch. Vielleicht sollte sich Linklaters ein paar Ratgeberbücher über PR zulegen, um in kritischen Momenten wie diesem besser vorbereitet zu sein. Vielleicht sollte sich aber auch Frau Tödtmann selbst zunächst einmal über den Umfang der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) und die möglichen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht für den Anwalt (z.B. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) informieren, bevor sie "Schlüsse zieht" oder gar vollmundige Tipps erteilt, welche Informationen eine Kanzlei unter PR- und Transparenzgesichtspunkten in kritischen Momenten der Presse mitteilen sollte. Bereits die Tatsache, dass überhaupt ein Mandatsverhältnis mit einem bestimmten Mandanten besteht, unterfällt schon der anwaltlichen Schweigepflicht (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage 2008, zu § 43a, Rdn. 16), soweit dies nicht bereits öffentlich bekannt ist. Frau Tödt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. August 2009 auf http://www.jurabilis.de.
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