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Großer Senat für Strafsachen des BGH zum Handeltreiben mit BTM

am 28.11.2005 von Strafprozesse und andere Ungereimtheiten

Der Kollege Strate aus Hamburg berichtet in www.hrr-strafrecht.de:

Mit dem Beschluss
BGH GS HRRS 2005 Nr. 871
hat der Große Senat für Strafsachen eine Änderung der Auslegung des unerlaubten Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht abgelehnt. Es bleibt damit insbesondere weiter bei folgender Auslegung:


Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt. (BGHSt)


Ist damit auch die Vorlage des 3. Strafsenats abgelehnt, bleibt doch zur treffenden Aufnahme dieser Entscheidung anzumerken, dass der Große Senat für Strafsachen die bereits erwartete (vgl. bereits HRRS 2004, 165, 167) Bereitschaft des BGH signalisiert, in Grenzfällen insbesondere durch eine entsprechende Prüfung von Täterschaft und Teilnahme Restriktionen im Einzelfall herbeizuführen. Eine völlig gleiche Praxis im Umgang mit dem Handeltreiben sollte insofern nicht das Ergebnis des Anfrage- und Vorlageverfahrens des 3. Strafsenats sein.


Ob die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen der weiten Auslegung des Handeltreibens freilich weitere 80 Jahre Bestand sichert, muss abgewartet werden: Zum einen lädt die Entscheidung zu einer Kasuistik ein, die nunmehr sogar weitere allgemeine Grundsätze des Strafrechts (Täterschaft und Teilnahme) im Betäubungsmittelstrafrecht außer Kraft setzen will. Zum anderen hat der Große Strafsenat die gerade auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erhobenen Einwände kaum …

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An dieser Stelle berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers, auch Spezialist für Verkehrsunfallabwicklungen, über Strafprozesse, über das Umfeld der Strafjustiz und was sonst noch so auffällt.

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