Grs 1 06: BFH erweitert Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen
Steuerpraxis | 14. Januar 2010 — Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilu…
Mit dem Beschluss vom 19.10.1970 (GrS 2/70; BStBl II 1971, 17) legte der Große Senat § 12 Nr. 2 Satz 2 EStG dahingehend aus, das gemischte Aufwendungen nicht aufzuteilen sind (Aufteilungsverbot). Wie der Große Senat in seinem Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) zutreffend feststellt, bliebt die Rechtsprechung trotz seiner Entscheidung zum Aufteilungsgebot uneinheitlich, so das in der weiteren Rechtsprechung des BFH ein Aufteilungsverbot verneint und auch bejaht wurde.
Nach fast 40 Jahre kommt jetzt endlich eine Änderung der Rechtsprechung, so das an dem Aufteilungsverbot von 1970 nicht mehr festzuhalten ist:
Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Der Große Senat ist nach erneuter Überprüfung der Auffassung, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert und hält an seiner früheren Argumentation (GrS 2/70; BStBl II 1971, 17) nicht mehr fest. Ein aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG folgendes Aufteilungsverbot lässt sich nicht aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit ableiten.
Der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeutet, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden muss, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen gestaltet werden muss.
Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag also ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistun…
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