EGMR: Was ein Premierminister an Kritik aushalten muss (viel)
e-comm | 21. Februar 2012 — Erbil Tuşalp, ein kritischer türkischer Journalist und Buchautor, ist kein besonderer Freund des türkischen Premierministers Recep…
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasst sich in seinem heutigen Urteil der Großen Kammer im Fall Palomo Sanchez and others v. Spain (Appl. nos. 28955/06, 28957/06, 28959/06 and 28964/06) mit den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsleben, insbesondere in der gewerkschaftlichen Auseinandersetzung. Im Zuge eines Arbeitskonflikts in Barcelona wurde in einem Gewerkschafts-Newsletter ein Cartoon veröffentlicht, der sich nicht nur gegen die Unternehmensleitung, sondern vor allem auch gegen andere Mitarbeiter richtete, die nach Auffassung der Gewerkschaft ihre Kollegen durch arbeitgeberfreundlcihe Zeugenaussagen "verraten" hatten. "On the cover of the newsletter, a cartoon with speech bubbles* showed a caricature of the human resources manager, G., sitting behind a desk under which a person on all fours could be seen from behind, together with, to one side, A. and B., also employees of the company P. and representatives of a committee of its non-salaried delivery workers, who were watching the scene while waiting to take their turn to satisfy the manager. Inside the newsletter were two articles which vehemently denounced the fact that those two individuals had testified in favour of the company P. in proceedings that the applicants had brought against their employer." *) "The accompanying speech bubbles were sufficiently explicit." heißt es and anderer Stelle des Urteils (Nr. 67) Auch zwei weitere Artikel zeichneten sich nicht gerade durch subitle Kritik oder dezente Wortwahl aus (mehr kann man im Urteil nachlesen). Aufgrund dieses Newsletters wurden dieBeschwerdeführer wegen groben Fehlverhaltens entlassen und wandten sich - nach für sie erfolglosen innerstaatlichen gerichtlichen Verfahren - an den EGMR. Dieser kam in der Kammerentscheidung vom 8.12.2009, Aguilera Jimenez and others, mit einer (vorsichtigen) Gegenstimme zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK festzustellen war. Auch die Große Kammer kam nun mehrheitlich - gegen die Stimmen der Richter Tulkens (Belgien), Björgvinsson (Island), Jočienė (Litauen), Popović (Serbien), und Vučinić (Montenegro) - zur selben Auffassung wie zuvor die Dritte Kammer. Der EGMR geht zunächst auf eine Empfehlung und einen Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation und auch auf eine Advisory Opinion des Inter-American Court of Human Rights ein; der darauf folgende kurze rechtsvergleichende Exkurs zur Disziplinargewalt von Arbeitgebern endet mit der wenig überraschenden Betonung einer notwendigen Einzelfallbetrachtung: "Only through a case-by-case approach is it possible to grasp the substance of the jurisprudential solution adopted in each type of situation." In der rechtlichen Beurteilung betont der EGMR die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für Gewerkschaften, kommt aber im Rahmen der Abwägung schließlich zum Ergebnis, dass jedenfalls ein schwer beleidigender Angriff auf die Ehre von Mitarbeitern oder Vorgesetzten auch die schwere Sanktion d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. September 2011 auf http://blog.lehofer.at.
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