Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts: Wann ist Software patentierbar?

EPA (Große Beschwerdekammer), Beschluss vom 12.05.2010, Az. G3/08 Art. 52 Abs. 2 lit c, Abs. 3 EPÜ

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat auf insgesamt vier im Jahr 2008 von der damaligen Präsidentin des EPA eingereichte Vorlagefragen entschieden, dass die (bislang kaum erhellende) Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamtes zur Patentierbarkeit von Software keiner Harmonisierung bedarf. Soweit sich bei den unterschiedlichen Beschwerdekammern jeweils eine unterschiedliche Entscheidungspraxis eingestellt habe, entspräche dies nur einer steten Fortentwicklung der Rechtssprechung. Das Problem, unter welchen Umständen eine Software patentierbar ist, ist damit keineswegs gelöst.

Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind als solche gemäß Art. 52 Abs. 2 lit c, Abs. 3 EPÜ von der Patentierbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Bereits am 01.07.1998 hatte die Technische Beschwerdekammer 3.5.1 (Az. T 1173/97 - 3.5.1) entschieden, dass ein Computerprogramm entgegen Art. 52 Abs. 2 lit c, Abs. 3 EPÜ patentiert werden kann, wenn es, “auf einem Computer ausgeführt, einen technischen Effekt erzeugt, der über die “normalen” technischen Effekte zwischen Programm (Software) und Computer (Hardware) hinausgeht.” (Originaltext: “A computer program product is not excluded from patentability under Article 52(2) and (3) EPC if, when it is run on a computer, it produces a further technical effect which goes beyond the “normal” physical interactions between program (software) and computer (hardware)” - zum englischen Volltext der Entscheidung) Da nicht klar ist, welcher Effekt, technisch “normal” ist, gibt es auch keine klaren Anhaltspunkte für die P…

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Themen: Computer , Programm , Software , Urteile & Beschlüsse , Patent , Beschwerdekammer , Vorlage , Computer Hardware , Europäisches Patentamt , Computerprogramm , Patentierbarkeit , EpÜ
Rechtsgebiet: Patentrecht

Erschienen 29. Mai 2010 auf http://damm-legal.de.

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