Groß angefangen und dann stark nachgelassen

Der Mandant kam zu mir, weil ein Unternehmer von ihm für ein erbrachtes Werk die entsprechende Vergütung forderte. Der Mandant teilte mir umfänglich mit, warum das Werk insgesamt mangelhaft und unbrauchbar sei. Ich meldete Zweifel an, wies aber, nach Risiko- und Kostenbelehrung, die Forderung des Unternehmers, immerhin ein fünfstelliger Betrag, für meinen Mandanten vollumfänglich zurück. Mein Mandant meinte, den Schaden komplett einschätzen zu können.

Zeitgleich bat ich meinen Mandanten, sachkundige Mangelbeschreibungen durch einen anderen Unternehmer erstellen zu lassen, damit in einem späteren Klageverfahren auch substantiiert erwidert werden kann. Dabei kam heraus, dass wohl doch das Werk nicht völlig unbrauchbar ist. Um ein späteres Kostenrisiko zu mindern, empfahl ich eine Teilzahlung, bat meinen Mandanten aber auch, eine genaue Kostenschätzung für die Mangelbeseitigung zu besorgen.

Das ist nun geschehen. Es bleibt ein, wenn auch hoher, dreistelliger Betrag an Mangelbeseitigungskosten übrig. Ungünstig ist dabei, dass die Kosten meiner Beauftragung von Anfang an im Bezug auf den vollen Werklohnwert entstanden sind, und die jetzt noch im Streit stehenden Mangelbeseitigungskosten zumindest erreichen.

Aus diesem Grunde: Wenn Sie einen Anwalt mit der Zurückweisung von Ansprüchen Dritter beauftragen, dann nehmen Sie vorab eine Kostenschätzun…

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Themen: Anwaltsalltag , Anwaltskosten , Werkvertrag , Mangelbeseitigung

Erschienen 2. Februar 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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