Grob fahrlässige Aufbewahrung von Wertgegenständen im Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses

Regelmäßig ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung vorgesehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer den eingetretenen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach § 81 Abs. 2 VVG neuer Fassung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Dazu das OLG Frankfurt 3. Zivilsenat schon in seinem Urteil vom 07.06.2001 - 3 U 183/00 - wie folgt:

“…Grob fahrlässig im S…

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Themen: Schäden , Vvg , Olg Frankfurt

Erschienen 15. November 2009 auf http://versicherungsrecht-blog.de.

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