Streitthema Grillen
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Neues von Rae Tin und N.King - Apropos Rauch und Aschewolken außerhalb Islands:
Vom Rückbesinnen auf die Natur in einer multikulturellen Leistungs- (und Freizeit-)gesellschaft bevor der Krieg der Gartenzwerge seine alljährliche Fortsetzung erfährt: „Was bisher geschah…“): Auffallend ist, dass sich noch kein Gericht differenziert zur gegenseitigen Rücksichtname bzgl. des variierenden Grillgutes (Fisch, Schweinefleisch etc.) geäußert haben mußte.
Grillen bis der Richter kommt- es geht los:
1. 16 x im Sommer LG München I 15 S 22735/03
2. Höchstens 5x 25 Meter vom Haus entfernt seinen Grill aufstellen auf dem Holzkohlefeuer grillen darf (Aktenzeichen: 2 ZBR 6/99), wer auf das Bayerische Oberste Landesgericht hört
3. Nach 22.00 Uhr nur viermal grillen 13 U 53/02
4. dreimal pro Jahr ist nicht überzogen. (Landgericht Stuttgart, 10 T 359/96) - „Grillen ist kein Relikt aus der Steinzeit“
5. Zweimal im Sommer, aber „nur“ ein Vergleich vor LG Aachen "im hinteren Teil des Gartens" zwischen 17.00 und 22.30 Uhr gegrillt werden – und das zweimal im Monat. (AZ: 6 S 2/02)
6. NULL-Lösung: Keine „licence to grill“: Kann vorbeugend verboten werden: (Landgericht Essen, 10 S 438/01)
7. >=NULL-Lösung: OLG Frankfurt/Main Az.: 20 W 119/06)
8. Bayerisches OLG, 2Z BR 16/02 Ergebnis nach 5 Verhandlungstagen: "Gebot der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Mai 2010 auf http://rechtsanwaeldin.blogspot.com.
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