Grenzwerte für Mobilfunkmasten

Bei der Festlegung der Grenzwerte für Mobilfunkmaste steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber stehe ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, den auch die Verwaltungsgerichte zu beachten haben. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen eines Anwohners gegen eine den Stadtwerken Ettlingen GmbH erteilte Standortbescheinigung sowie die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage in Baden-Baden abgewiesen. Mit seinen beiden Klagen machte der Kläger u.a. geltend, er fürchte die ständige Funkstrahlung, der Funkmast verunstalte die Gegend und sein Grundstück werde aufgrund der Anlage an Wert verlieren.

Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt: Die für die Mobilfunksendeanlage erteilte Standortbescheinigung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Dass die maßgeblichen Grenzwerte nach der einschlägigen Verordnung nicht eingehalten worden seien, trage der Kläger nicht vor und dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befinde sich außerhalb des Bereichs der einzuhaltenden Sicherheitsabstände.

Für das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestehe keine Veranlassung, die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen: Dem Gesetz- und Verordnungsgeber stehe ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich sei. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorlägen, verlange die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.

Es sei vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei. Es lägen aber keine gesicherten wis…

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Erschienen 27. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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