Grenzüberschreitender Versand von Tabakwaren: Wenn Steuerträume in Rauch aufgehen

Tabakwaren sind in vielen EU-Mitgliedstaaten deutlich billiger als in anderen; so zahlt z.B. ein Pole nicht einmal halb so viel für eine Zigarette wie ein Brite. Hieraus könnte man im Versandhandel natürlich Kapital schlagen – der grenzüberschreitende Versand von Zigaretten, Tabak und anderen Rauchwaren ist jedoch aus steuerrechtlicher Sicht ausgesprochen problematisch, und zwar auch innerhalb der EU.

Tabaksteuersätze der EU-Staaten

Die hohen und weiterhin steigenden Tabakpreise sind in Deutschland ein populäres Reizthema: Allein seit 2002 ist der Preis für eine Zigarette von weniger als 16 Cent auf fast 25 Cent gestiegen. Einen Großteil dieses Preises macht die Tabaksteuer aus.

Innerhalb der EU sind Tabakwaren stark unterschiedlichen Steuersätzen unterworfen, sodass die Bürger in manchen EU-Staaten deutlich mehr für ihre „Kippen“ zahlen müssen als in anderen. Die höchsten Zigarettenpreise finden sich beispielsweise in Skandinavien und auf den Britischen Inseln, die niedrigsten Preise bei den jüngeren EU-Mitgliedern. Somit wäre es also z.B. für einen Briten ausgesprochen attraktiv, seine Zigaretten bei einem polnischen Tabakversand zu erwerben. Problem: auf diesem Weg kann die höhere Tabaksteuer nicht umgangen werden.

Problemlage

Der Kern dieses Problems liegt in der Natur der jeweiligen nationalen (in der Regel per Steuerzeichen erhobenen) Tabaksteuer. Diese ist eine typische Verbrauchssteuer und damit dort fällig, wo der Endverbraucher den Tabak (bzw. das Tabakprodukt) konsumiert. Für Versandhändler bedeutet dies, dass sie beispielsweise beim grenzüberschreitenden Versand von Zigaretten nach Großbritannien diese Zigaretten beim britischen Zoll versteuern müssten – und zwar nach dem (sehr hohen) britischen Steuersatz.

Die sogenannten „Freimengen“ für Privatpersonen ändern hieran auch nichts, da diese ausdrücklich nur für den privaten Grenzverkehr gelten; jede gewerbliche Grenzüberschreitung – also auch der Versandhandel in das Ausland – ist grundsätzlich gewerblicher Natur und somit steuerpflichtig, auch wenn der Empfänger am Ort der Steuerpflicht dem Tabak für den Eigenbedarf empfängt.

Situation in Deutschland

Konsequenterweise müsste ein deutscher Versandhändler, der auch das EU-Ausland beliefert, die bereits in Deutschland versteuerten Tabakwaren noch einmal in dem Staat verzollen, in dem er die Ware ausliefert. Dies ist mit einem unendlich komplizierten Aufwand…

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Themen: Rauch , Mitgliedstaaten , Tabak

Erschienen 14. April 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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