Grenzüberschreitende Verschmelzung (Importverschmelzung) zweier deutscher GmbHs auf eine österreichische GmbH ohne Beschlussfassung der Gesellschafter

1. Ausgangssituation Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist die HR B* GmbH mit dem Sitz in K* und einem zur Gänze geleisteten Stammkapital von € 35.000,-- eingetragen. Im Handelsregister des Amtsgerichts München sind die T* GmbH und die B* GmbH mit dem jeweiligen Sitz in U* registriert. Deren jeweiliges Stammkapital von € 25.000 hält die eingangs genannte österreichische HR B* GmbH als jeweilige Alleingesellschafterin. Die Geschäftsführer aller drei beteiligten Gesellschaften erstellten am 2.6.2010 einen (durch einen deutschen Notar beurkundeten) Verschmelzungsplan, in dem die grenzüberschreitende Verschmelzung der beiden (deutschen) Gesellschaften, nämlich der T* GmbH und der B* GmbH, als übertragende Gesellschaften auf die (österreichische) Alleingesellschafterin, also die HR B* GmbH, vereinbart wird. 2. Wesentlicher Inhalt des Verschmelzungsplans Dieser Verschmelzungsplan hält in seinem § 1 Rechtsform, Firma und Sitz aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften fest, regelt in § 2 die Übertragungsklausel, wonach die beiden übertragenden Gesellschaften ihr Vermögen als Ganzes ... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 122a Abs 2, 2 Nr. 1 dUmwG und 3 Abs 2 EU-VerschG iVm 96 öGmbHG übertragen. § 3 beschäftigt sich mit der Darstellung der Gesellschafter und Geschäftsanteile und den Gründen für das Unterbleiben einer Anteilsgewähr (up-stream-Verschmelzung gemäß § 224 Abs 1 Z 1 AktG), weshalb sich auch Festlegungen über das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile erübrigen. In § 4 setzt er sich mit den voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer auseinander, wobei festgehalten wird, dass bei der übertragenden T* GmbH ein Arbeitnehmer, bei der übertragenden B* GmbH zwei Arbeitnehmer und bei der übernehmenden HR B* GmbH keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ausführlich wird darin auch auf die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten der beschäftigten Arbeitnehmer als Folge der Verschmelzung eingegangen. Es wird außerdem festgehalten, dass bei den beteiligten Gesellschaften kein Betriebsrat eingerichtet ist und kein Aufsichtsrat existiert. Laut § 5 des Verschmelzungsplans werden den Verschmelzungen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 28.2.2010 zu Grunde gelegt und festgehalten, dass sowohl am Tag des Abschlusses dieses Verschmelzungsplans als auch zum Verschmelzungsstichtag die übertragenden Gesellschaften jeweils einen positiven Verkehrswert aufweisen. Aus §§ 6 und 7 ergibt sich, dass Gesellschaftern keine Sonderrechte und keinem Mitglied der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und keinem Abschlussprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften besondere Vorteile gewährt werden. Der Gesellschaftsvertrag der übernehmenden Gesellschaft wird als Bestandteil des Verschmelzungsplans beigefügt (§ 8), in § 9 wird ausgeführt, dass die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung bzw. kraft Gesetzes im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind,…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Registriert

Erschienen 9. Februar 2011 auf http://iusmaps.blogspot.com/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Firmenbucheintragungen im Zusammenhang mit einer Exportverschmelzung (§ 14 EU-VerschG)

iusmapsBLOG | 15. September 2011 — In einer überraschenden Dichte waren in jüngster Zeit drei Exportverschmelzungen mit unterschiedlicher Länderbeteiligung zu bearbe…

Verschmelzungsplan Veröffentlichung: Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans gemäß § 8 Abs 1 und 2 EU-VerschG

iusmapsBLOG | 11. Februar 2011 — Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck registrierte G* P* GmbH mit dem Sitz in F* ist Alleingesellschafterin der im Hande…

Die Bescheinigung gemäß § 15 Abs 2 letzter Halbsatz und die Mitteilung gemäß § 15 Abs 4 EU-VerschG

iusmapsBLOG | 11. Juli 2008 — Gemäß § 15 Abs 2 EU-VerschG ist der Firmenbucheingabe einer Importverschmelzung aus anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung …

Verschmelzung österreichische GmbH Auf Deutsche GmbH: EU-Verschmelzung: Deutsche GmbH verschmilzt grenzüberschreitend auf ihre österreichische Alleingesellschafterin

iusmapsBLOG | 23. Juni 2008 — Ich habe heute die erste Verschmelzung nach den Bestimmungen des EU-Verschmelzungsgesetzes (BGBl I 72/2007, GesRÄG 2007) im Firmen…

Grenzüberschreitende Verschmelzung einer österreichischen GmbH auf ihre deutsche Muttergesellschaft

iusmapsBLOG | 2. Juli 2008 — Scheinbar hat die Praxis auf die grenzüberschreitende Verschmelzung schon sehnlich gewartet. Gestern landete nämlich schon wied…

Vereinfachte Verschmelzung unter Verzicht auf die Beschlussfassung der übernehmenden Gesellschaft (§§ 231, 232 AktG, §§ 96, 97 Gmb…

iusmapsBLOG | 1. April 2009 — Im Firmenbuch ist die F** Vermittlungs- und Beratungs GmbH eingetragen. Deren Alleingesellschafterin ist die F** Holding GmbH. Ges…

Beabsichtigte Verschmelzung - Abweisung des Eintragungsantrags

iusmapsBLOG | 21. Dezember 2008 — Die bereits mehrfach besprochene Exportverschmelzung habe ich heute entschieden; den Antrag auf Eintragung der beabsichtigten Vers…

Rechtmäßigkeitsbescheinigung gemäß § 15 Abs 2 EU-VerschG

iusmapsBLOG | 16. Dezember 2009 — Im Beitrag vom 9. November 2009 bin ich ausführlich auf eine von mir zu bearbeitende Importverschmelzung nach dem EU-VerschG einge…

Diverse Fragen zu einer Exportverschmelzung gemäß EU-VerschG

iusmapsBLOG | 14. März 2011 — Im Vorfeld einer beabsichtigten Exportverschmelzung einer österreichischen GmbH auf eine niederländische SE wurde ich um Klärung m…

Importverschmelzung einer spanischen S.L. auf eine österreichische GmbH (§ 15 EU-VerschG)

iusmapsBLOG | 3. Juni 2011 — Anknüpfend an meinen Beitrag vom 11.2.2011 bezüglich des Veröffentlichungshinweises der Einreichung des Verschmelzungsplans kann i…