Grenzüberschreitende Mediation in der EU
am 12.11.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern
In den Staaten der Europäischen Union (EU) soll die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten durch Mediation künftig attraktiver werden. Haben sich die Parteien auf eine Mediation geeinigt, sind sie künftig besser vor Rechtsverlusten durch Verjährung geschützt. Sie können in der Mediation getroffene Vereinbarungen leichter vollstrecken und sich im Falle eines Gerichtsverfahrens auf die Vertraulichkeit der Mediation berufen. Den Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen hat der Rat der EU-Justizministerinnen und -minister am Freitag gebilligt.
Bürgerinnen und Bürgern, die sich für die Mediation als außergerichtliches Verfahren zur Konfliktschlichtung entscheiden, sollen daraus keine Nachteile gegenüber Parteien erwachsen, die ihren Streit vor Gericht austragen. Die Mediation soll eine gleichwertige Alternative zum Gerichtsverfahren darstellen. Deshalb sollen auch bei der Mediation bestimmte Verfahrensgarantien gewährleistet sein und Vereinbarungen aus einer Mediation sollen, wenn erforderlich, auch vollstreckt werden können. Bisher musste sich eine Partei genau überlegen, ob sie wirklich einen Mediationsversuch in grenzüberschreitenden Streitigkeiten wagen sollte, weil sie aufgrund der unterschiedlichen Systeme in den Mitgliedsstaaten befürchten musste, dass während des Verfahrens Verjährungsfristen ablaufen könnten und sie deswegen später nicht mehr den Rechtsweg beschreiten konnte. Die heutige Einigung im Ministerrat beseitigt diese Hemmnisse. Sie gibt einen deutlichen Anreiz, Lösungen zwischen den Parteien durch Mediation statt durch kostspielige und langwierige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren zu suchen.
Die Richtlinie gilt - dem Vertrag von Nizza entsprechend - nur in grenzüberschreitenden Streitigkeiten, also für Mediationen, bei denen die Konfliktparteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten haben, oder aber wenn nach einer im Inland erfolgten Mediation später ein …
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