Gravenreuth – Der Abmahnbär
Die Überschrift Anonyme Abzocker! MOB INFO berichtet, ein verfremdetes Bild von Gravenreuth und unter die Gürtellinie (im wahrsten
Sinne des Wortes) gehende Äußerungen über Abmahnanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth reichten aus, eine weitere einstweilige
Verfügung Gravenreuths in die Welt zu bringen.
Das (LG) am Main bestätigte mit Urteil vom 25. Juni 2009 – Az: 2-03 O 179/09 – eine
einstweilige Verfügung Gravenreuths gegen den Verein, der für die Veröffentlichung des Beitrags nebst Abbildung von Gravenreuth
verantwortlich war.
Interessant – war aber auch nicht anders zu erwarten – an dem Urteil ist, dass Gravenreuth als (relative) Person der Zeitgeschichte
gewertet wird.
“Der Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte zur Schau gestellt werden dürfen, ist grundsätzlich gegeben.”
Und weiter:
“Das Aussprechen von Abmahnungen ist ein Thema, welches durchaus von gesellschaftlicher Bedeutung ist. U.a. die zunehmende Bedeutung
des Handeins im sowie die daraus folgende Präsenz
und Sichtbarkeit führen dazu, dass rechtswidriges Verhalten schneller sichtbar wird und Abmahnungen – rechtmäßige wie unrechtmäßige
– vermehrt ausgesprochen werden. Der Beitrag, zu dem das streitgegenständliche gehört, beschäftigt sich mit dem Thema Abmahnung, so ist er beispielsweise mit der Zwischenüberschrift
"Der Abmahnbär" überschrieben.”
Zuvor hatte das Gericht noch ausführlich erläutert, dass der schwarze (Augen-)Balken nicht ausgereicht habe, die Erkennbarkeit
Gravenreuths zu verhindern.
“Der Augenbalken, der die Erkennbarkeit nicht ohne weiteres verhindert (von Strobel-Alberg in: Wenzel a.a.O. Rdn. 16 m.w.N.),
verdeckt nicht die Kopfform und die hohe Stirn bzw. den hohen Haaransatz des Klägers sowie die Mundpartie, woran im Übrigen auch die
zwischenzeitliche Kürzung von Haupthaar und Bart nichts zu verändern mögen. Die Erkennbarkeit scheitert auch nicht an der Tatsache,
dass der Kläger sich inzwischen altersbedingt verändert hat. Es gibt keinen Erfahrungsschatz, wonach altersbedingte Veränderungen die
Erkennbarkeit einer Person ausschließen (OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 2009, 334).”
Der Verein hätte das Foto ohne Weiteres veröffentlichen dürfen, wenn der entsprechende Text nicht schwere Verunglimpfungen enthalten
hätte! (Anm. d. Verf.: Hätte ich das Bild, würde ich es veröffentlichen!)
Das LG Frankfurt untersagte die Veröffentlichung unter Hinweis darauf, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags
berechtigte Interessen Gravenreuths im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletze.
“Darüber hinaus enthält der Beitrag nur Äußerungen, die geeignet sind, den Kläger schwerst zu verunglimpfen. Eine weitere
Auseinander…
Quelle:
DPMS INFO (7. September 2009)