Grausig: Anwalt einer Rechtschutzversicherung rät zu Unterzeichnung von Unterlassungserklärung!

Ich wollte es nicht glauben:

Mein Mandant saß vor mir. Er war wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Die Formulierung “Dies mal komme ich lieber gleich zu Ihnen” ließ mich aufhorchen. Wieso?

Mein Mandant war bereits in der Vergangenheit einmal abgemahnt worden. Er hatte daraufhin bei seiner Rechtschutzversicherung um Kostendeckung des Anwaltsbesuches nachgesucht, was vergeblich war. Denn Rechtschutzversicherungen treten in Angelegenheiten des Urheberrechtes regelmäßig nicht ein.

Aber, die Rechtschutzversicherung war so kulant, dass sie anbot, den Mandanten mit einem Anwalt der Versicherung zu verbinden, der kostenlos einen Rechtsrat erteilen würde.

Dieser Rat war ebenso kostenlos wie sinnlos und letztlich teurer für den Mandanten, als ein Besuch bei mir. Der Anwalt der Versicherung riet, ohne jemals die Abmahnung oder die Unterlassungserklärung gesehen zu haben, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den geforderten Betrag zu zahlen. Auch eine vernünftige Sachverhaltserforschung erfolgte nicht. Der Mandant unterschrieb und zahlte; nach erster überschlägiger Prüfung durch mich wohl unnötig. Denn bestenfalls wäre eine Störerhaftung in Betracht gekommen, die jedenfalls keinen Schadensersatzanspruch entstehen läßt.

Das Verhalten des Anwalts der Versicherung ist grob falsch! Die Frage, ob eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen ist, bedarf grundsätzlich der genauen Prüfung der Abmahnung und der Unterlassungserklärung sowie der Erforschung des Sachverhaltes durch ein eingehendes Beratungsgespräch. Dieses Gesprä…

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Themen: Anwalt , Abmahnung , It-recht , Filesharing , Anwaltsalltag , Tauschbörse , Vergangenheit , Rechtschutzversicherung

Erschienen 26. Januar 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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