Fehlende Registrierung als Wettbewerbsverstoß
elektrog blog | 8. Mai 2009 — Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.05.2009 (Az.: 416 O 77/09) einen Wettbewerbsverstoß durch eine fehlende Regist…
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.05.2007 (Az.: 408 O 60/07) entschieden, dass es der dortigen Beklagten verboten wurde, in Deutschland Geräte der Unterhaltungselektronik eines bestimmten Herstellers ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Bezeichnend war in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, dass der beklagte Händler nach dem Vortrag der Klägerin (einem Hersteller von Geräten der Unterhaltungselektronik) von der Klägerin hergestellte und vertriebene Geräte in den Verkehr gebracht zu haben, ohne sie bei der zuständigen Stiftung EAR registriert zu haben. Die Geräte sollen in Deutschland verkauft worden sein, obwohl sie von einer ausländischen Schwestergesellschaft des Herstellers produziert und nach Frankreich für den dortigen Markt geliefert worden sind. Der Hersteller behauptet, dass diese Geräte vor dem Weiterverkauf in Deutschland aus Frankreich beschafft worden seien. Nach der Begründung des Landgerichts Hamburg war der Händler als fiktiver Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG anzusehen. Dies sei durch den Festkauf des originären Herstellers der Elektrogeräte ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Händler wäre verpflichtet gewesen, substantiierte Darlegungen zum Erwerb des streitgegenständlichen Gerätes zu machen und hätte insbesondere darlegen müssen, über welche Wege das Gerät verkauft worden ist.
Dem Händler wurde untersagt, generell den Vertrieb von Geräten ohne Registrierung zu unterlassen. Von dem Verbot erfasst wurden selbst importierte Geräte sowie das In-Verkehr-Bringen von Geräten nicht reg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. August 2009 auf http://www.elektrog-blog.de.
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