Grauimport von Computer- und Konsolenspielen: Abmahnung droht!
Händler, die Computer- und Konsolenspiele im Ausland beziehen, auf denen keine USK-Kennzeichen auf Bildträger und Hülle angebracht
sind, laufen Gefahr abgemahnt zu werden. Diese Bildträger erfüllen namentlich nicht die Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
sowie § 12 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes und dürfen daher Kindern und jugendlichen Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich
gemacht werden.
Die betreffenden Vorschriften hierzu lauten im Wortlaut:
„§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen (1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf
oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer
jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und
gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit
"Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. (2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle
mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. (…)“
Hiernach stellt es einen Verstoß dar, wenn der Hinweis auf die entsprechende Altersfreigabe nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise erteilt wird und der Händler nicht mittels geeigneter Mittel sicherstellt, dass die Ware nur von einem
Erwachsenen bestellt und in Empfang genommen wird. Grund dafür ist, dass das betreffende Spiel nur Erwachsenen zugänglich gemacht
wer…
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