Grad der Behinderung bei Diabetes mellitus

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 für an Diabetes erkrankte Menschen ist nach Ansicht des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entsprechend den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen hierfür dokumentiert sein.

In dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall muss der Kläger zwar dreimal täglich Basalinsulin spritzen und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin. Es bestanden aber keine gravierenden Einschnitte in der …

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Themen: Behinderung , Diabetes , Insulin , Gdb , Grad Der Behinderung , Diabetes Mellitus

Erschienen 6. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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