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GPLv3 - Neue Nutzungsformen von Software wie z. B. Application Service Providing (ASP) und Software as a Service (SaaS)

am 23.01.2008 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Neu geregelt wurde das Verhältnis der GPL zur Affero General Public Licence, welche speziell auf Dienste wie Software as a Service zugeschnitten ist.
Die GPL ist und war auf ASP und SaaS nicht anwendbar, da der Anwender keine Kopie der Software auf seinem Rechner erhält, wenn das Programm lediglich auf dem Server des Anbieters installiert ist und der Nutzer die Software lediglich als Anwendung über das Internet ausführt.
§ 13 der GPLv3 stellt nun klar, dass auch Software unter der Affero GPL mit der GPLv3 zu einem Gesamtwerk kombiniert werden kann. Die GPLv3 gilt dann zwar weiterhin für …

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SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Neu geregelt wurde das Verhältnis der GPL zur Affero General Public Licence, welche speziell auf Dienste wie Software as a Service zugeschnitten ist. Die GPL ist und war auf ASP und SaaS nicht anwendbar, da der Anwender keine Kopie der Software …

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SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Neu geregelt wurde das Verhältnis der GPL zur Affero General Public Licence, welche speziell auf Dienste wie Software as a Service zugeschnitten ist. Die GPL ist und war auf ASP und SaaS nicht anwendbar, da der Anwender keine Kopie der Software …

Rechtliche Aspekte der neuen GPLv3

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Nach auf den Monat genau 16 Jahren seit Erstellung und Wirksamwerden der GNU General Public Licence - Version 2 (GPLv2) ist zum 29. Juni 2007 nach einem langen Diskussionsprozess die neue endgültige Version der GPLv3 erstellt worden. Eine neue …

19 Minuten über Rechtliche Aspekte von Open Source-Software, insbesondere die neue GPLv3

arbeitsrechtblog / Am 19.11.2007 um 19 Uhr informiert Rechtsanwalt Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics), in 19 Minuten über rechtliche Aspekte von Open Source-Software, insbesondere die neue GPLv3. Charakteristisch für Open Source Software ist die Möglichkeit d…

19.11.2007: Rechtliche Aspekte von Open Source-Software, insbesondere die neue GPLv3

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Charakteristisch für Open Source Software ist die Möglichkeit des freien Kopierens, des Bearbeitens, Untersuchens und Verbreitens der Software und des Quelltextes. Dies bedeutet aber nicht, dass Open Source Software frei von Rechten ist. Vi…

GPLv3 - Softwarepatente

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Nächstes Reizthema bei der Diskussion um die neue GPL war das Thema Softwarepatente. Während in ursprünglichen Entwürfen noch generell Kritik an Softwarepatenten geäußert wurde, beschränkt sich die Kritik in der Pr&…

GPLv3 - Verhältnis zu anderen Open Source-Lizenzen

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Zu Problemen führten bisher immer wieder Fälle der Kombination von GPL-Software mit Software unter anderen Open Source-Lizenzen, da die GPL mit anderen Open Source-Lizenzen oftmals nicht kompatibel war, insbesondere wenn diese Lizenzen dem…

GPLv3 - der erste Entwurf

advobLAWg / Das im September letzten Jahres gestartete Projekt zur Diskussion der GPL hat den ersten Entwurf der neuen Version 3 der GNU General Public License (GPL) fertig gestellt. Auf einer eigenen GPLv3-Seite bietet die Free Software Foundation (FSF) jetzt a…

GPLv3 - Digital Rights Management Systeme (DRM)

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / In dem knapp 1 1/2-jährigen Diskussionsprozess um die neue GPLv3 war das Thema DRM immer wieder ein Reizthema. In einem Entwurf war sogar von DRM als „Digital Restrictions Management” die Rede. Ferner hieß es in einem Entwurf der ne…

Open Source: Lizenz des Grauens

neues aus schwabenheim / Hoffentlich schreibt dieser Programmierer seine Codezeilen etwas sorgfältiger: eine Zeile um an zu geben wie das Programm heißt und eine Beschreibung Copyright (C) 2004 ihr Name Diese Software ist kostenlos: Sie dürfen es weiter verbreiten und/…

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