Rechtliche Aspekte der neuen GPLv3
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 10. Januar 2008 — Nach auf den Monat genau 16 Jahren seit Erstellung und Wirksamwerden der GNU General Public Licence - Version 2 (GPLv2) ist z…
Der Streit um mögliche Verletzungen der GPL durch Android-Geräte geht weiter, wie Golem.de demonstriert. Dabei wird zunehmend deutlich, dass offensichtlich teilweise unbekannt und teilweise umstritten ist, welche Pflichten die GPL hinsichtlich der Quelltexte auferlegt. Eine kurze Darstellung.
Pflichten – Nicht nur was für “Big-Player”
Die GPL verlangt als eine der Kernpflichten, dass bei Weitergabe von ausführbarem oder Objektcode (im Folgenden nur noch “Objektcode”) - also dem ausführbarem Code – auch der Quelltext zur Verfügung gestellt werden muss. Das aktuelle Beispiel Android ist natürlich ein besonders grosser Markt, darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass eine Vielzahl kleinerer Projekte ähnliche Probleme haben wird. Gerne wird im Rahmen kommerzieller Projekte auf frei verfügbaren Code zurückgegriffen, der z.B. modular eingebunden wird oder als reine Bibliothek nur einzelne Funktionalitäten sicherstellt. Gerade kleinere Projekte müssen, um Ressourcen zu schonen, dabei auf die mitunter schon vielfach vorhandenen Lösungen zurück greifen, die im Netz zu finden sind und frei zur Nutzung (auch in kommerziellen Projekten) zur Verfügung stehen.
Wenn entsprechende Bibliothek auch entsprechend grosszügige Lizenzen (etwa die LGPL) nutzen, ist das auch selten ein Problem. Wenn aber eher restriktive Lizenzen, wie die GPL, zum Einsatz kommen, kann das zu Problemen führen. Interessant ist dabei, dass man als Anbieter häufig mit Kunden konfrontiert ist, die am Quelltext auch gar kein Interesse haben. Das Android-System ist da ein ausgezeichnetes Beispiel: Der Durchschnitts-Nutzer möchte sein Handy kaufen, einschalten und benutzen. Den gesamten Quelltext selber zu kompilieren oder durchzusehen liegt dem durchschnittlich zu erwartenden Nutzer fern. Vor diesem Hintergrund kann es schnell geschehen, dass man die Pflichten hinsichtlich des Quelltextes (nicht einmal böswillig) vergisst. Das mag mitunter nachvollziehbar sein, ändert aber nichts daran, dass es ein Lizenzverstoss ist.
Die zwei GPL-Versionen: 3 und 2
Heute gibt es zwei relevante Versionen der GPL, die sich inhaltlich durchaus erheblich unterscheiden: Version 2 von 1991 und Version 3 von 2007. Wesentlich verbreiteter ist die Version 2, nicht zuletzt wegen des historischen Kontextes. Umstritten ist, wie sich der Bezug auf die “alte” GPL2 als Lizenz zur neuen GPL3 verhält.
Dem Grunde nach müsste in einem Projekt jeder einzelne Rechteinhaber einem Lizenzwechsel zustimmen – müsste. In der Tat ist es hoch umstritten, wie die GPLv2 sich zur GPLv3 verhält. In der GPLv2 findet sich unter Ziffer 9 ein (vermeintlich) klarer Absatz dazu:
Each version is given a distinguishing version number. If the Program specifies a version number of this License which applies to it and “any later version”, you have the option of following the terms and conditions either of that version or of a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. August 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 10. Januar 2008 — Nach auf den Monat genau 16 Jahren seit Erstellung und Wirksamwerden der GNU General Public Licence - Version 2 (GPLv2) ist z…
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