GPL als Vertrag

Bei Sascha Kremer diskutiere ich im Moment die Frage, ob die General Public License (GPL) als Vertrag oder als einseitige Willenserklärung zu verstehen ist. Dies hat Folgen unter anderem für die Anwendbarkeit der Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). In diesem Zusammenhang sind die Erläuterungen von Pamela Jones und von Eben Moglen aufschlussreich. Daraus ergibt sich deutlich: Die Verfasser der GPL verstehen diese als einseitige Willenserklärung. Das ergibt sich auch aus dem ersten Satz von Paragraph 5 der GPL. Dieser lautet: You are not required to accept this License, since you have not signed it. Aus deutscher Sicht ist wohl die Frage, ob der Inhaber eines Urheberrechts nach § 32 Abs. 3 Satz 3 unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann auch durch einseitige Willenserklärung einräumen kann.

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Erschienen 20. März 2004 auf http://k.lenz.name/LB/d/.

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