GoYellow, Yello Strom und Prosecco

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31.05.2006 (AZ: 1HK O 11526/05) dem Branchenverzeichnisanbieter GoYellow die Verwendung des Firmennamens, der Internetadressen und des Firmenlogos untersagt. Kläger war der Stromanbieter Yello, der Markenrechte verletzt sah. GoYellow wurde außerdem zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Stromanbieter Yello hatte seine eigene Marke in den Jahren 2001 und 2002 u.a. auch für das “Bereitstellen von Informationen im Internet”, “Online-Dienste, nämlich Übermittlung von … Informationen aller Art” und “Dienstleistungen einer Datenbank” eintragen lassen. Hierin besteht eine Übeschneidung zum Angebot von GoYellow.

Das Gericht hat eine Markenrechtsverletzung und gezielte Rufausbeutung seitens GoYellow angenommen. Die Rufausbeutung insbesondere deshalb, weil GoYellow zunächst einen anderen Namen gewählt hatte, der an den des größten Suchmaschinenanbieters angelehnt war (GooGelb).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ohne dieses Urteil hätte ich nicht gewusst, dass “Yello Strom” nur “Yello” heißt… und was auf www.yello.de angeboten wird.

Quellen: Markenblog Muepe

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Themen: Marke , Landgericht , Yello Strom , GO Yellow

Erschienen 7. Juni 2006 auf http://www.ra-blog.de.

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Kommentare zu "GoYellow, Yello Strom und Prosecco":

2. Januar 2008 von Micha — Das Urteil ist gerecht, aber für den Branchenverzeichnisanbieter GoYellow sehr hart.
18. Juli 2008 von Stromsparer — Dafür gibt es ja hierzulande Gesetze und eigentlich hätte es ja "GoYellw" verher schon kla sein müssen wie es endet.
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